Was bedeutet einvernehmliche Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehegatten geschieden werden möchten und kein Streit über die wesentlichen Punkte besteht. Dazu zählen insbesondere Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Vermögen und – bei gemeinsamen Kindern – das Umgangsrecht und Sorgerecht.
Sie müssen nicht jede Einzelheit in einer umfangreichen Vereinbarung regeln, damit die Scheidung einvernehmlich durchgeführt werden kann. Entscheidend ist zunächst, dass der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt und keine streitigen Folgesachen im Verfahren anhängig gemacht werden.
Die einvernehmliche Lösung ist in aller Regel der bessere Weg als ein langwieriger Rosenkrieg. Sie behalten mehr Kontrolle über die Entscheidungen, vermeiden zusätzliche Gerichtstermine und können Kosten deutlich reduzieren.
Einvernehmliche Scheidung Ablauf: Schritt für Schritt
1. Trennung und Trennungsjahr
Vor der Scheidung müssen Sie grundsätzlich mindestens ein Jahr getrennt leben. Das sogenannte Trennungsjahr kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden, wenn Sie Ihren Alltag klar voneinander getrennt organisieren. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im Beitrag “Das Trennungsjahr: Beginn, Regeln und Bedeutung für die Scheidung”.
Nach einem Jahr Getrenntleben wird bei beiderseitigem Scheidungswunsch unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht wird die Ehe dann scheiden, ohne dass private Gründe ausführlich vorgetragen werden müssen.
2. Einigung über Kosten und wichtige Scheidungsfolgen
Vor dem Scheidungsantrag sollten Sie klären, wer die Kosten trägt und ob es noch offene Fragen gibt. Häufig vereinbaren Ehegatten, die Anwalts- und Gerichtskosten untereinander hälftig zu teilen. Das kann schriftlich, in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder bei ausreichendem Vertrauen auch mündlich erfolgen.
Rechtlich wichtig: Ein Rechtsanwalt darf nur einen Ehegatten vertreten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es jedoch regelmäßig aus, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt, sofern er lediglich der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellt.
Wenn dies ausdrücklich gewünscht ist, können dennoch beide Ehegatten gemeinsam an Besprechungen mit dem Rechtsanwalt teilnehmen. Dabei muss allerdings klar bleiben, dass der Rechtsanwalt aus berufsrechtlichen Gründen ausschließlich den Ehegatten vertritt, der ihn beauftragt hat.
Gegenüber einer streitigen Scheidung kann dadurch bei den Anwaltskosten erheblich gespart werden. Müssen sich bei einer streitigen Scheidung beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen, fallen die gesetzlichen Anwaltskosten auf beiden Seiten jeweils in voller Höhe an. Reicht bei der einvernehmlichen Scheidung dagegen ein Anwalt aus, können die insgesamt anfallenden Anwaltskosten gegenüber zwei anwaltlichen Vertretungen um rund 50 Prozent reduziert werden. Vereinbaren die Ehegatten zusätzlich, diese Kosten untereinander hälftig aufzuteilen, erstattet der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte dem anderen intern 50 Prozent der Anwaltskosten.
Wenn Sie die Kosten mit einer regulären Scheidung vergleichen möchten, finden Sie eine ausführliche Übersicht im Beitrag „Scheidungskosten: Was kostet eine reguläre Scheidung?“
3. Beauftragung des Anwalts und Einreichung der Unterlagen
Sie können die Scheidung bequem über eine anwaltliche Scheidung-per-Klick vorbereiten. Für den Antrag werden üblicherweise folgende Unterlagen und Angaben benötigt:
- Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister,
- Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder,
- Angaben zu Einkommen und Rentenversicherungsverläufen für den Versorgungsausgleich,
- das Datum der Trennung,
- gegebenenfalls Unterlagen für Verfahrenskostenhilfe.
Die Eheurkunde und weitere Dokumente können in vielen Fällen unkompliziert digital übermittelt werden. Eine Übermittlung ist beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp möglich.
Soll Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, ist es sinnvoll, bereits zu diesem Zeitpunkt das ausgefüllte Antragsformular sowie die erforderlichen Anlagen vollständig einzureichen.
Nach Prüfung der Angaben wird der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht.
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4. Versorgungsausgleich und Stellungnahme des anderen Ehegatten
Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Dieser erhält Gelegenheit, der Scheidung zuzustimmen. Gleichzeitig führt das Gericht in den meisten Fällen den Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten ausgeglichen.
Der Versorgungsausgleich ist häufig der Teil des Verfahrens, der am längsten dauert. Beide Ehegatten müssen hierfür Fragebögen ausfüllen. Je vollständiger und schneller die Angaben eingereicht werden, desto eher kann das Gericht einen Termin bestimmen.
5. Scheidungstermin beim Familiengericht
Sobald die Voraussetzungen vorliegen, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Beide Ehegatten müssen grundsätzlich persönlich erscheinen. Der Termin selbst dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung oft nur wenige Minuten.
Das Gericht fragt insbesondere, ob Sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben und ob beide die Scheidung wünschen. Stimmt der andere Ehegatte zu, spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus.
6. Rechtskraft der Scheidung
Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses läuft grundsätzlich eine einmonatige Beschwerdefrist. Dabei ist zusätzlich die Zeit für die postalische beziehungsweise digitale Zustellung des Scheidungsbeschlusses zu berücksichtigen. Verzichten beide Ehegatten im Termin durch ihre Anwälte wirksam auf Rechtsmittel, kann die Scheidung sofort rechtskräftig werden. Andernfalls erhalten Sie nach Ablauf der Frist einen Rechtskraftvermerk. Erst dann sind Sie rechtlich geschieden.
Eine ausführliche Übersicht finden Sie auch unter Ablauf Scheidungsverfahren: Schritt für Schritt zur rechtskräftigen Scheidung.
Welche Vorteile hat die einvernehmliche Scheidung?
Der größte Vorteil liegt in der Kostenersparnis. Bei einer streitigen Scheidung benötigen regelmäßig beide Ehegatten einen eigenen Anwalt und tragen jeweils eigene Anwaltskosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein Anwalt für den Antragsteller ausreichen. Dadurch können die insgesamt anfallenden Anwaltskosten im Vergleich zu zwei anwaltlichen Vertretungen um rund 50 Prozent reduziert werden. Teilen Sie die Kosten intern hälftig, reduziert sich die finanzielle Belastung für beide Seiten erheblich.
Weitere Vorteile sind:
- weniger Konflikte und geringere emotionale Belastung,
- oft ein zügigerer Verfahrensablauf,
- nur ein anwaltlicher Vertreter erforderlich,
- mehr Raum für faire, individuelle Vereinbarungen,
- besonders bei gemeinsamen Kindern eine bessere Grundlage für die weitere Zusammenarbeit.
Wie hoch sind die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung?
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Maßgeblich sind vor allem das Einkommen beider Ehegatten, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der Versorgungsausgleich. Hinzu kommen Gerichtskosten und die gesetzlichen Gebühren des beauftragten Anwalts.
Wenn Sie Ihre Scheidung online vorbereiten möchten, erfahren Sie im Beitrag „Kosten einer Online Scheidung: Was kommt auf Sie zu?“, mit welchen Kosten Sie dabei rechnen müssen.
Eine erste Einschätzung erhalten Sie mit unserem kostenfreien Online-Scheidungskostenrechner. Gerade wenn Sie sich über die Kostenteilung verständigen, lässt sich die einvernehmliche Scheidung finanziell gut planen.
Fazit: Einvernehmlich scheiden spart Zeit, Geld und Nerven
Der Ablauf der einvernehmlichen Scheidung ist klar strukturiert: Trennungsjahr abwarten, offene Punkte möglichst klären, Scheidungsantrag einreichen, Versorgungsausgleich durchführen und den Gerichtstermin wahrnehmen. Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und kooperieren, ist dieses Verfahren regelmäßig die wirtschaftlich und persönlich sinnvollere Lösung.


