Was ist Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung?
Die Scheidung verursacht Kosten: Gerichtskosten und Anwaltskosten fallen regelmäßig an, auch wenn die Ehegatten sich über die Scheidung einig sind. Wer diese Kosten aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen kann, kann staatliche Unterstützung erhalten.
In Familiensachen, also auch bei einer Scheidung, heißt diese Unterstützung Verfahrenskostenhilfe (VKH). Auf Formularen und in allgemeinen Informationen finden Sie häufig noch den Begriff „Prozesskostenhilfe“ (PKH). Das kann irritieren, ist aber kein inhaltlicher Unterschied: Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe meint im Kern dieselbe staatliche Hilfe.
Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse grundsätzlich:
- die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens und
- die gesetzlichen Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts.
Je nach Einkommen kann die Hilfe ohne Raten oder mit monatlichen Raten bewilligt werden. Wichtig: Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt nicht automatisch die Kosten eines gegnerischen Anwalts, falls Sie dazu im Einzelfall verpflichtet wären.
Wer hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung?
Verfahrenskostenhilfe kommt in Betracht, wenn Sie nur über geringes Einkommen und kein oder nur geringes verwertbares Vermögen verfügen. Häufig betrifft das Personen, die nur in Teilzeit arbeiten, Mindestlohn beziehen, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhalten oder wegen der Kinderbetreuung derzeit kein eigenes Einkommen erzielen.
Eine starre Einkommensgrenze gibt es nicht. Das Gericht prüft Ihre persönliche Situation, insbesondere:
- Ihr monatliches Nettoeinkommen,
- Unterhaltsverpflichtungen und die Zahl der Kinder,
- Miete, Darlehensbelastungen und weitere angemessene Ausgaben,
- vorhandenes Sparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge oder sonstiges Vermögen,
- ob Vermögenswerte geschützt oder verwertbar sind.
Als grobe Orientierung spielt bei der Vermögensprüfung häufig ein Betrag von rund 10.000 Euro eine Rolle. Allerdings ist das keine pauschale Freigrenze für jeden Fall. Schonvermögen, notwendige Rücklagen und die konkrete Lebenssituation können die Beurteilung beeinflussen. Deshalb lohnt sich eine individuelle Prüfung.
Weitere Voraussetzungen: Trennungsjahr und Erfolgsaussicht
Das Gericht bewilligt Verfahrenskostenhilfe nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Für die Scheidung bedeutet das insbesondere: Die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen müssen vorliegen.
Im Normalfall muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Leben Sie noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, ist ein Scheidungsantrag in der Regel verfrüht. Was rechtlich als Trennung gilt und wann das Trennungsjahr beginnt, erläutert der Beitrag “Das Trennungsjahr: Beginn, Regeln und Bedeutung für die Scheidung”.
Eine weitere wichtige Frage ist, ob Sie gegen Ihren Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss haben. Verdient Ihr Ehegatte sehr gut oder verfügt er über ausreichend Vermögen, kann er unter Umständen verpflichtet sein, die Kosten des Scheidungsverfahrens vorauszuzahlen. Dann kann das Gericht staatliche Verfahrenskostenhilfe ablehnen oder Sie zunächst auf diesen Anspruch verweisen.
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So beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe
Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Sie müssen dafür Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Hierzu ist der amtliche Formularbogen „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ auszufüllen und zu unterschreiben.
Dabei handelt es sich um einen kurzen, vierseitigen Formularbogen. Diesen können Sie ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei unserer Kanzlei einreichen. Wir senden die Unterlagen anschließend an das Gericht und beantragen für Sie die Verfahrenskostenhilfe.
In der Regel benötigen Sie außerdem passende Nachweise, zum Beispiel:
- Gehaltsabrechnungen oder Leistungsbescheide,
- Kontoauszüge,
- Mietvertrag oder aktuelle Mietbescheinigung,
- Nachweise über Unterhalt, Kredite und Versicherungen,
- Unterlagen zu Sparguthaben, Immobilien oder sonstigem Vermögen.
Je vollständiger Ihre Angaben und Belege sind, desto schneller kann das Gericht entscheiden. Unvollständige Formulare führen oft zu Rückfragen und Verzögerungen.
Wichtig: Erst Verfahrenskostenhilfe beantragen, dann den Scheidungsantrag einreichen
Gerade beim zeitlichen Ablauf ist Vorsicht geboten. Wird ein uneingeschränkter Scheidungsantrag eingereicht, bevor Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, kann das Gericht einen Gerichtskostenvorschuss anfordern. Werden die Kosten nicht gezahlt, wird das Verfahren nicht weitergeführt – die Zahlungsaufforderung bleibt aber bestehen.
Der sichere Weg besteht deshalb darin, zunächst Verfahrenskostenhilfe zu beantragen und dem Gericht lediglich einen Entwurf des Scheidungsantrags vorzulegen. Unsere Kanzlei stellt dabei ausdrücklich klar, dass der Scheidungsantrag nur für den Fall eingereicht werden soll, dass die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Der eigentliche Scheidungsantrag soll somit erst nach der Bewilligung wirksam gestellt werden. Dadurch lässt sich das Kostenrisiko für den Fall einer Ablehnung erheblich verringern.
Vollständig ausgeschlossen ist ein Kostenrisiko allerdings nicht. Wird die Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt, können insbesondere gesetzliche Anwaltsgebühren für die bereits erfolgte Erstellung des Scheidungsantrags anfallen. Deshalb prüfen wir die Voraussetzungen für die Scheidung und die Verfahrenskostenhilfe vorab sorgfältig.
Wie das Verfahren danach weitergeht, erfahren Sie im Überblick zum Ablauf des Scheidungsverfahrens – Schritt für Schritt zur rechtskräftigen Scheidung.
Muss Verfahrenskostenhilfe später zurückgezahlt werden?
Eine Bewilligung bedeutet nicht zwingend, dass die Kosten endgültig beim Staat verbleiben. Nach Abschluss des Verfahrens kann das Gericht Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse noch bis zu vier Jahre lang überprüfen. Verbessert sich Ihr Einkommen oder Vermögen wesentlich, können Raten festgesetzt oder bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden.
Sie erhalten z. B. regelmäßig Überprüfungsanfragen der Staatskasse. Diese sollten Sie unbedingt fristgerecht beantworten und Änderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. Ignorieren Sie die Anfrage, kann die Bewilligung aufgehoben werden.
Scheidungskosten vorab einschätzen
Auch wenn Verfahrenskostenhilfe möglich erscheint, ist es sinnvoll, die voraussichtlichen Kosten zunächst zu kennen. Mit dem kostenfreien Online-Scheidungskostenrechner erhalten Sie eine erste Orientierung. Eine unverbindliche Anfrage zur anwaltlichen Scheidung per Klick hilft Ihnen dabei, die Voraussetzungen für die Scheidung und einen möglichen VKH-Antrag frühzeitig prüfen zu lassen.
Fazit: Verfahrenskostenhilfe kann Ihnen den Zugang zur Scheidung ermöglichen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Entscheidend sind vollständige Unterlagen, das abgelaufene Trennungsjahr und ein Antrag, der vor dem eigentlichen Scheidungsantrag sorgfältig vorbereitet wird.


