Ablauf Scheidungsverfahren: Schritt für Schritt zur rechtskräftigen Scheidung

Kategorie: Scheidungsrecht

Der Ablauf eines Scheidungsverfahrens beginnt mit der Vorbereitung und dem Scheidungsantrag beim Familiengericht. Es folgen Gerichtskosten, die Zustellung an den anderen Ehegatten und in vielen Fällen der Versorgungsausgleich. Am Ende steht der Scheidungstermin. Rechtskräftig geschieden sind Sie regelmäßig erst nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht.

1. Voraussetzungen vor dem Scheidungsantrag

Bevor ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden kann, müssen die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Im Regelfall leben Sie und Ihr Ehegatte mindestens ein Jahr getrennt. Das bedeutet nicht zwingend, dass einer von Ihnen bereits ausgezogen sein muss: Auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann anerkannt werden, wenn Sie Ihren Alltag und Ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten nachvollziehbar getrennt führen.

Mehr zu diesem wichtigen Zeitraum erfahren Sie in unserem Beitrag “Das Trennungsjahr: Beginn, Regeln und Bedeutung für die Scheidung”.

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in seltenen Härtefällen in Betracht. Nach drei Jahren Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe grundsätzlich unwiderlegbar vermutet, auch wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt.

2. Beratung, Unterlagen und Entwurf des Scheidungsantrags

Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Sie benötigen daher mindestens für die antragstellende Seite einen Rechtsanwalt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann es ausreichen, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und der andere Ehegatte dem Antrag zustimmt. Eine gemeinsame anwaltliche Vertretung beider Ehegatten ist allerdings nicht zulässig.

In unserer Kanzlei haben Sie zwei Möglichkeiten, Ihre Scheidung vorzubereiten: Sie können sämtliche erforderlichen Informationen und Dokumente bequem von zu Hause über unseren Online-Service auf scheidung-per-klick.de einreichen. Alternativ können Sie Ihr Anliegen bei einem persönlichen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumen diskret vor Ort besprechen.

Für die Vorbereitung werden typischerweise folgende Angaben und Unterlagen benötigt:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister,
  • vollständige Namen und aktuelle Anschriften beider Ehegatten,
  • Angaben zum Zeitpunkt der Trennung,
  • Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, soweit vorhanden,
  • Angaben zu Einkommen und gegebenenfalls bestehenden Vereinbarungen.

Nach Prüfung der Informationen wird der Scheidungsantrag erstellt. Sie sollten den Entwurf sorgfältig lesen: Stimmen die persönlichen Daten, der Trennungszeitpunkt und die Angaben zu Kindern und Folgesachen? Erst nach Ihrer Freigabe wird der Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Den Antrag können Sie häufig unkompliziert im Rahmen einer anwaltlichen Scheidung per Klick vorbereiten und digital übermitteln.

Individuelle Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns jetzt für ein kostenfreies Erstgespräch.

3. Eingang beim Familiengericht und Gerichtskosten

Nach Eingang des Scheidungsantrags legt das Familiengericht eine Akte an und bestätigt regelmäßig den Eingang. Anschließend erhalten Sie meist von der Landesjustizkasse eine Aufforderung, die voraussichtlichen Gerichtskosten einzuzahlen. Erst wenn dieser Gerichtskostenvorschuss gezahlt ist, stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu.

Die Höhe der Kosten hängt insbesondere von den Einkommen beider Ehegatten und dem Versorgungsausgleich ab. Eine erste Orientierung bietet Ihnen der kostenfreie Online-Scheidungskostenrechner.

4. Zustellung an den anderen Ehegatten

Nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten offiziell zugestellt. Dieser kann dem Antrag zustimmen oder sich innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist äußern. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt häufig eine kurze Zustimmung. Wenn über Unterhalt, Zugewinnausgleich, Umgang oder das Sorgerecht gestritten wird, können diese Themen unter Umständen als Folgesachen in das Verfahren einbezogen oder getrennt geklärt werden.

5. Versorgungsausgleich: Ausgleich von Rentenanwartschaften

Ein zentraler Teil im Ablauf eines Scheidungsverfahrens ist häufig der Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen.

Beide Ehegatten erhalten hierzu in der Regel den Fragebogen V10. Dieser ist überschaubar und kann meist in wenigen Minuten ausgefüllt werden. Beide Seiten reichen den ausgefüllten Fragebogen anschließend beim Gericht ein. Anschließend holt das Gericht Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern, Betriebsrentenstellen oder privaten Versorgungsträgern ein.

Wenn die Auskünfte vorliegen, sollten Sie kontrollieren, ob Ihre Versicherungszeiten und Anwartschaften zutreffend erfasst sind. Soweit Ihnen die Erwerbsbiografie Ihres Ehegatten bekannt ist, können Sie außerdem prüfen, ob die für die Gegenseite ermittelten Ansprüche zumindest schlüssig erscheinen.

Haben Sie Zweifel, etwa bei längeren Beschäftigungszeiten, Selbstständigkeit oder mehreren Altersvorsorgeverträgen, kann eine ergänzende Prüfung durch einen Rentenberater oder Versicherungsmathematiker sinnvoll sein. Dieser kann gegebenenfalls durch ein entsprechendes Rentengutachten überprüfen, ob die Rentenansprüche korrekt berechnet wurden.

Der Versorgungsausgleich kann durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen oder abweichend geregelt werden. Ein Ausschluss kann bereits vor dem Scheidungsverfahren durch eine entsprechende notarielle Vereinbarung erfolgt sein oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgenommen werden. Ob eine solche Regelung wirksam und sinnvoll ist, sollte vorab sorgfältig geprüft werden.

Sind alle erforderlichen Auskünfte eingeholt und die Berechnungen abgeschlossen, übersendet das Gericht den Beteiligten einen Entwurf über den durchzuführenden Versorgungsausgleich. Anschließend kann der Entscheidungstermin bestimmt werden.

6. Der Scheidungstermin vor Gericht

Sobald alle erforderlichen Auskünfte vorliegen und die Sache entscheidungsreif ist, bestimmt das Familiengericht einen Termin. Dieser findet üblicherweise im Gerichtssaal statt; unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Videoverhandlung in Betracht kommen.

Zum Termin müssen Sie persönlich erscheinen, sofern das Gericht Sie nicht ausdrücklich davon befreit. Zu Beginn des Termins wird zunächst die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt. Bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie die Heiratsurkunde im Original mit. Falls Ihnen die Urkunde nicht mehr vorliegt, können Sie beim zuständigen Standesamt eine neue Abschrift anfordern. Eine neue Abschrift erhalten Sie gegen einen geringen Kostenbeitrag bei der zuständigen Behörde.

Das Gericht wird Sie regelmäßig kurz fragen:

  • ob die Angaben im Scheidungsantrag zutreffen,
  • seit wann Sie getrennt leben,
  • ob die Ehe gescheitert ist und Sie geschieden werden möchten.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, spricht das Gericht die Scheidung aus und entscheidet zugleich über den Versorgungsausgleich. Ein unkomplizierter Termin dauert oft nur etwa 15 bis 20 Minuten. In der Praxis kann es sogar noch schneller gehen: Der kürzeste Scheidungstermin, den unsere Kanzlei bislang begleitet hat, dauerte lediglich sechs Minuten.

7. Wann ist die Scheidung rechtskräftig?

Nach dem Termin erhalten Sie den schriftlichen Scheidungsbeschluss. Grundsätzlich läuft ab Zustellung eine Beschwerdefrist von einem Monat. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde, wird die Scheidung rechtskräftig.

Eine sofortige Rechtskraft kann erreicht werden, wenn beide Ehegatten im Termin wirksam auf Rechtsmittel verzichten. Das ist jedoch nur möglich, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Nach Eintritt der Rechtskraft erhalten Sie den Beschluss mit Rechtskraftvermerk. Dieses Dokument ist der endgültige Nachweis dafür, dass Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Der Rechtskraftvermerk wird bislang regelmäßig durch einen entsprechenden Stempel und eine Unterschrift der Geschäftsstelle des Gerichts dokumentiert. Zukünftig dürfte diese Form zunehmend durch digitale Signaturen ersetzt werden.

8. Was passiert nach Abschluss des Scheidungsverfahrens?

Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss ist das gerichtliche Verfahren beendet. Gegebenenfalls erfolgt noch eine abschließende Kostenabrechnung. Hat sich der Verfahrenswert im Laufe des Verfahrens verändert, kann eine Nachforderung oder eine Erstattung der Gerichtskosten folgen. Über den maßgeblichen Verfahrenswert entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit dem Scheidungstermin. Daraus kann sich anschließend entweder eine Kostennachforderung oder eine Kostengutschrift der Landesjustizkasse ergeben.

Praktisch sollten Sie danach prüfen, ob Änderungen bei Versicherungen, Testamenten, Steuerklassen, Vollmachten oder Namensführung erforderlich sind. Auch bereits getroffene Regelungen zu Unterhalt, Kindern oder Vermögen sollten Sie im Blick behalten. Ein klar vorbereiteter Antrag, vollständige Unterlagen und eine einvernehmliche Kommunikation können den Ablauf des Scheidungsverfahrens erheblich erleichtern

Individuelle Fragen zum Thema oder sonstige Anliegen?