Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nun nicht, wie Sie reagieren sollen?
Sie müssen den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen!
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung – entweder des Arbeitgebers oder (bei Eigenkündigung) des Arbeitnehmers. Sie ist daher wirksam, sobald Ihnen die Kündigung zugeht. Ob sie den Erhalt der Kündigung quittieren oder nicht, ist für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich irrelevant.
Die Kündigung kann nur mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden!
Wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen möchten, aus welchen Gründen auch immer, müssen Sie dies zwingend innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht tun. Die Kündigung kann nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist nicht mehr angegriffen werden. Wenn Sie also nur in einem Schreiben an den Arbeitgeber darum bitten, dass er die Kündigung zurücknimmt oder die Kündigungsfrist richtig berechnet, sollten Sie immer die Drei-Wochen-Frist beachten. Reagiert die Gegenseite auf das Schreiben nicht oder nicht rechtzeitig, müssten Sie eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung einreichen. Sie können selbstverständlich jederzeit einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragen. Jeder Anwalt wird Sie auf die Drei-Wochen-Frist hinweisen, wenn Sie sich rechtzeitig melden.
Abfindung beim Akzeptieren der Kündigung?
Eine Abfindung erhält der Arbeitnehmer nicht automatisch, wenn er eine Kündigung des Arbeitgebers akzeptiert und nicht klagt. Im deutschen Recht ist eine Abfindung bei Kündigung gemäß § 1a KSchG nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:
- Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und
- er weist in der Kündigungserklärung darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann und
- der Arbeitnehmer erhebt bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht.
Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung.
Höhe der Abfindung:
Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall einen halben Bruttoverdienst pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Abfindung vor dem Arbeitsgericht:
Wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagt, kann er dennoch unter engen Voraussetzungen eine Abfindung erhalten.
Zunächst setzt eine Kündigungsschutzklage voraus, dass der Arbeitnehmer mit seiner Klage erreichen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist – die Kündigung also aus vorzutragenden Gründen unwirksam ist.
Kommt das Gericht dann aufgrund der vorgetragenen Gründe zu der Rechtsansicht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer dennoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus ebenfalls vorzutragenden Gründen nicht zuzumuten, dann muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag vor Gericht stellen. Diesem Antrag gemäß hat das Gericht dann das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Höhe der Abfindung:
Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall gemäß § 10 KSchG bis zu zwölf, maximal bis zu fünfzehn Bruttoverdiensten. Hier kann also die Abfindung durchaus höher festgesetzt werden als im oben genannten Fall des Akzeptierens der Kündigung.
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