Arbeitsrecht – Kündigung, Abmahnung, Lohnforderungen?

1. Kündigung im Arbeitsrecht

Kündigung aussprechen als Arbeitgeber?

Auch das Arbeitsleben ist nicht konfliktfrei. Falls Sie als Arbeitgeber die Entscheidung über Kündigungen treffen müssen, sollten Sie berücksichtigen, dass eine rechtssichere Kündigung ohne vorherige qualifizierte rechtliche Beratung kaum möglich sein wird. Egal ob Sozialauswahl, betriebliche Übung, Überstundenabgeltung, Weiterbeschäftigungsanspruch oder Kündigungsfrist – die rechtlichen Probleme stecken oft im Detail und ein verlorener Kündigungsschutzprozess kann hohe Lohnnachzahlungen für den Arbeitgeber zur Folge haben.

Eine anwaltliche Beratung vor Ausspruch einer Kündigung gibt Ihnen die Sicherheit, rechtliche Probleme im Vorfeld aus dem Weg zu räumen.

Kündigung erhalten als Arbeitnehmer?

Wenn Sie dagegen als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie unbedingt beachten, dass Sie diese Kündigung grundsätzlich nur innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang bei Ihnen gerichtlich angreifen können. Heben Sie daher unbedingt bei Postzustellungen den Briefumschlag auf. Im Einzelfall gibt es auch noch weitere, kürzere Fristen von wenigen Tagen zu beachten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Unberechtigter die Kündigung unterschrieben hat. Lassen Sie sich daher schnellstmöglich anwaltlich beraten, ob eine Klage gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg hat.

Sie können uns jederzeit anrufen. Wir beraten Sie gern! Unsere Telefonnummer: 0351/8106245 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@sz-law.de

Kommen Sie mit uns in Kontakt oder stellen Sie Ihre Fragen bereits in unseren Live-Chat ein. Wir melden uns bei Ihnen zeitnah und zuverlässig.

 

Abfindung bei Kündigung im Arbeitsrecht

 

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nun nicht, wie Sie reagieren sollen?

Sie müssen den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen!

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung – entweder des Arbeitgebers oder (bei Eigenkündigung) des Arbeitnehmers. Sie ist daher wirksam, sobald Ihnen die Kündigung zugeht. Ob sie den Erhalt der Kündigung quittieren oder nicht, ist für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich irrelevant.

Die Kündigung kann nur mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden!

Wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen möchten, aus welchen Gründen auch immer, müssen Sie dies zwingend innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht tun. Die Kündigung kann nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist nicht mehr angegriffen werden. Wenn Sie also nur in einem Schreiben an den Arbeitgeber darum bitten, dass er die Kündigung zurücknimmt oder die Kündigungsfrist richtig berechnet, sollten Sie immer die Drei-Wochen-Frist beachten. Reagiert die Gegenseite auf das Schreiben nicht oder nicht rechtzeitig, müssten Sie eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung einreichen. Sie können selbstverständlich jederzeit einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragen. Jeder Anwalt wird Sie auf die Drei-Wochen-Frist hinweisen, wenn Sie sich rechtzeitig melden.

Abfindung beim Akzeptieren der Kündigung?

Eine Abfindung erhält der Arbeitnehmer nicht automatisch, wenn er eine Kündigung des Arbeitgebers akzeptiert und nicht klagt. Im deutschen Recht ist eine Abfindung bei Kündigung gemäß § 1a KSchG nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:

  1. Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und
  2. er weist in der Kündigungserklärung darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann und
  3. der Arbeitnehmer erhebt bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht.

Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung.

Höhe der Abfindung:

Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall einen halben Bruttoverdienst pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Abfindung vor dem Arbeitsgericht:

Wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagt, kann er dennoch unter engen Voraussetzungen eine Abfindung erhalten.

Zunächst setzt eine Kündigungsschutzklage voraus, dass der Arbeitnehmer mit seiner Klage erreichen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist – die Kündigung also aus vorzutragenden Gründen unwirksam ist.

Kommt das Gericht dann aufgrund der vorgetragenen Gründe zu der Rechtsansicht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer dennoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus ebenfalls vorzutragenden Gründen nicht zuzumuten, dann muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag vor Gericht stellen. Diesem Antrag gemäß hat das Gericht dann das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Höhe der Abfindung:

Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall gemäß § 10 KSchG bis zu zwölf, maximal bis zu fünfzehn Bruttoverdiensten. Hier kann also die Abfindung durchaus höher festgesetzt werden als im oben genannten Fall des Akzeptierens der Kündigung.

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche im Arbeitsrecht durchzusetzen, beraten Sie kompetent, zeitnah und qualifiziert! Wir vertreten seit vielen Jahren erfolgreich die Interessen von Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Unsere Rechtsanwälte sind im Arbeitsrecht durch die erfolgreiche Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs für Arbeitsrecht und regelmäßige Fortbildungen besonders qualifiziert.

 

2. Abmahnung

Haben Sie eine Abmahnung Ihres Arbeitgebers erhalten oder müssen Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen? Unsere Empfehlung lautet: Lassen Sie diese Abmahnung bzw. den Entwurf auf rechtliche Wirksamkeit prüfen! Beachten Sie: Abmahnungen – auch vermeintlich unberechtigte – in der Personalakte wirken sich negativ auf das Arbeitszeugnis aus und können arbeitnehmerseitig angefochten werden!

Daher sollten Sie vorher prüfen lassen, ob sich ein Prozess lohnt.

3. Lohnforderungen, Lohnrückforderungen und weitere arbeitsrechtliche Fragestellungen

Mindestlohn (MiLoG), Verzugslohn, Schadensersatz, Urlaubsabgeltung, vergütungspflichtige Arbeitszeit, Überstundenabgeltung, Lohnrückforderung, Sozialversicherungspflicht, strafrechtliche Gefahren für Arbeitgeber, Aufhebungsvertrag – all dies sind komplexe Rechtsbereiche im Arbeitsrecht, in denen wir Sie qualifiziert beraten.

Im Arbeitsrecht sind unsere Rechtsanwälte durch die erfolgreiche Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs für Arbeitsrecht, langjährige Erfahrungen und regelmäßige Fortbildungen besonders qualifiziert.

Wir vertreten seit vielen Jahren erfolgreich die Interessen von Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern.

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche im Arbeitsrecht durchzusetzen, beraten Sie kompetent, zeitnah und qualifiziert! Eine rechtzeitige anwaltliche Erstberatung zum Pauschalpreis verschafft Ihnen einen ersten und kostengünstigen Überblick über Ihre Rechte. Wir prüfen darin insbesondere, ob die Kündigung rechtswirksam ist und ob ein Vorgehen gegen diese erfolgsversprechend ist. Wegen der besonderen Eile im Arbeitsrecht aufgrund der laufenden Fristen werden wir einen sofortigen Beratungstermin mit Ihnen abstimmen. Selbstverständlich ist dies auch am Wochenende und am Feierabend möglich.

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