Sie sind gekündigt worden? Wir helfen Ihnen sofort bei Abfindung & Kündigung im Arbeitsrecht! Gratis-Erstberatung für Sie!

  • Kündigung & Arbeitsvertrag auf Ihrem digitalen Wunschweg an uns zusenden.
  • Sofort-Rückruf unserer Anwälte zur Gratis-Erstberatung erhalten.
  • Abfindung & Kündigungsschutz konsequent durchsetzen – bundesweit!

Wir arbeiten als volldigitale Kanzlei bundesweit vor allen Arbeitsgerichten und bieten Ihnen folgende Wege der Zusendung der Kündigung und Ihres Arbeitsvertrages an uns:

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, können Sie die Kündigungsschutzklage gleich online bei uns beantragen (mit Gratis-Telefon- oder Videoerstberatung). Klicken Sie dazu auf das nachfolgende Bild und den Button „Kündigungsschutzklage online beantragen“.

  • Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber gekündigt?
  • Wir helfen Ihnen mit einer Kündigungsschutzklage!
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  • Schneller Service – bundesweit!

Zusendung von Kündigung und Arbeitsvertrag per WhatsApp für anschließende Gratis-Telefon- oder Videoerstberatung.

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Hier gibt es weitere wichtige Informationen für Sie zu den Themen Kündigung, Abfindung, Abmahnung und Lohnforderung.

1. Kündigung Ihres Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber erhalten?

Wenn Sie dagegen als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie unbedingt beachten, dass Sie diese Kündigung grundsätzlich nur innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang bei Ihnen gerichtlich angreifen können!

Heben Sie daher unbedingt bei Postzustellungen den Briefumschlag auf. Im Einzelfall gibt es auch noch weitere, kürzere Fristen von wenigen Tagen zu beachten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein nicht zur Kündigung Berechtigter die Kündigung unterschrieben hat. Lassen Sie sich daher schnellstmöglich anwaltlich beraten, ob eine Klage gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg hat.

Wir beraten Sie gern!

per Telefon: 0351/8106245

per E-Mail: info@sz-law.de

per WhatsApp: 016095533515

Hier finden Sie alle Kontaktmöglichkeiten inklusive unserem Kontaktformular.

Wir melden uns bei Ihnen zeitnah und zuverlässig.

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nun nicht, wie Sie reagieren sollen? Sie müssen den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen!

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung – entweder des Arbeitgebers oder (bei Eigenkündigung) des Arbeitnehmers. Sie ist daher wirksam, sobald Ihnen die Kündigung zugeht. Ob Sie den Erhalt der Kündigung quittieren oder nicht, ist für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich irrelevant.

Achtung: Da manche Arbeitgeber in einer Kündigungsbestätigung aber noch Abgeltungsregelungen „verstecken“ sollten Sie vorsorglich nichts unterschreiben. Dies kann nach Prüfung durch unsere Kanzlei immer noch erfolgen.

Unter Kündigungsschutz-per-Klick.de können Sie Ihre Kündigung kostenfrei prüfen lassen.

Die Kündigung kann nur mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden!

Wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen möchten, aus welchen Gründen auch immer, müssen Sie dies zwingend innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht tun. Die Kündigung kann nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist nicht mehr angegriffen werden und gilt dann als wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte. Wenn Sie also nur in einem Schreiben an den Arbeitgeber darum bitten, dass er die Kündigung zurücknimmt oder die Kündigungsfrist richtig berechnet, sollten Sie immer die Drei-Wochen-Frist beachten. Reagiert die Gegenseite auf das Schreiben nicht oder nicht rechtzeitig, müssten Sie eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung einreichen. Sie können selbstverständlich jederzeit unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei mit der Klageerhebung beauftragen.

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2. Wie bekomme ich eine Abfindung?

Abfindung ohne Klage?

Eine Abfindung erhält der Arbeitnehmer nicht automatisch, wenn er eine Kündigung des Arbeitgebers akzeptiert und nicht klagt. Im deutschen Recht ist eine Abfindung bei Kündigung gemäß § 1a KSchG nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:

  1. Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und
  2. er weist in der Kündigungserklärung darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann und
  3. der Arbeitnehmer erhebt bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht.

Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung. Ob diese oben genannten Voraussetzungen aber auch wirklich vorliegen, sollte durch unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei geprüft werden, denn bei einem Fehler ist nach Ablauf der 3-Wochen-Frist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

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Höhe der Abfindung (ohne Klage)

Die Höhe der Abfindung (ohne Klage) beträgt in diesem Fall regelmäßig einen halben Bruttomonatsverdienst pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Mit unserem Abfindungsrechner können Sie die Höhe Ihrer möglichen Abfindung berechnen. Klicken Sie dazu auf das Bild.

Höhere Abfindungen gibt es in der Regel vor dem Arbeitsgericht

Wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagt, kann er unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen eine höhere Abfindung erhalten.

Dazu muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Kommt das Gericht dann zu der Rechtsansicht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer dennoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (aus vorzutragenden Gründen) nicht zuzumuten, dann kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Auflösungsantrag vor Gericht stellen. Diesem Antrag gemäß hat das Gericht dann das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Höhere Abfindung (mit Klage)

Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall gemäß § 10 KSchG bis zu zwölf, maximal bis zu fünfzehn bzw. achtzehn Bruttomonatsverdiensten. Hier kann also die Abfindung durchaus höher festgesetzt werden als im oben genannten Fall des Akzeptierens der Kündigung.

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche im Arbeitsrecht durchzusetzen, beraten Sie kompetent, zeitnah und qualifiziert! Wir vertreten seit vielen Jahren erfolgreich die Interessen von Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Unsere Rechtsanwälte sind im Arbeitsrecht durch die erfolgreiche Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs für Arbeitsrecht und regelmäßige Fortbildungen besonders qualifiziert.

Auf unserer Spezialwebseite Kündigungsschutz-per-Klick.de können Sie gern kostenlos die mögliche Höhe Ihrer Abfindung sofort selbst errechnen lassen.

3. Abmahnung erhalten?

Haben Sie eine Abmahnung Ihres Arbeitgebers erhalten oder müssen Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen? Unsere Empfehlung lautet: Lassen Sie diese Abmahnung bzw. den Entwurf auf rechtliche Wirksamkeit prüfen! Beachten Sie: Abmahnungen – auch vermeintlich unberechtigte – in der Personalakte wirken sich negativ auf das Arbeitszeugnis aus und können arbeitnehmerseitig angefochten werden!

Daher sollten Sie vorher prüfen lassen, ob sich ein Prozess lohnt.

Auf unserer Spezialwebseite Abmahnschützer.de können Sie gern kostenlos die Chance auf Entfernung der Abmahnung prüfen lassen.

4. Lohnforderungen,Urlaubsabgeltung und weitere arbeitsrechtliche Fragestellungen

Mindestlohn (MiLoG), Verzugslohn, Schadensersatz, Urlaubsabgeltung, vergütungspflichtige Arbeitszeit, Überstundenabgeltung, Lohnrückforderung, Sozialversicherungspflicht, strafrechtliche Gefahren für Arbeitgeber, Aufhebungsvertrag – all dies sind komplexe Rechtsbereiche im Arbeitsrecht, in denen wir Sie qualifiziert beraten.

Im Arbeitsrecht sind unsere Rechtsanwälte durch die erfolgreiche Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs für Arbeitsrecht, langjährige Erfahrungen und regelmäßige Fortbildungen besonders qualifiziert.

Wir vertreten seit vielen Jahren erfolgreich die Interessen von Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern.

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche im Arbeitsrecht durchzusetzen, beraten Sie kompetent, zeitnah und qualifiziert! Eine rechtzeitige anwaltliche Erstberatung zum Pauschalpreis verschafft Ihnen einen ersten und kostengünstigen Überblick über Ihre Rechte. Wir prüfen darin insbesondere, ob die Kündigung rechtswirksam ist und ob ein Vorgehen gegen diese erfolgsversprechend ist. Wegen der besonderen Eile im Arbeitsrecht aufgrund der laufenden Fristen werden wir einen sofortigen Beratungstermin mit Ihnen abstimmen. Selbstverständlich ist dies auch am Wochenende und am Feierabend möglich.

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Unsere Tätigkeitsbereiche

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Für diese Themen haben wir für Sie Online-Formulare bereitgestellt, die Sie hier mit einem Klick auf das Bild des gewünschten Rechtsgebietes nutzen können. Beauftragen Sie mit diesen Formularen unsere Kanzlei sofort mit der Einreichung des Scheidungsantrags, der Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. Abfindungsklage, der Klage gegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung oder mit der Prüfung der Ablehnung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.  So können unsere Anwälte sofort für Sie tätig werden. Sie brauchen keine Terminbuchung vornehmen. Ihre Angelegenheit wird direkt bearbeitet. Sie erhalten gleich eine Eingangsbestätigung.

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