Versicherungsrecht

Häufig werden Verbraucher beim Abschluss einer Versicherung oder im Schadensfall durch unbestimmte Klauseln im sog. „Kleingedruckten“ der Versicherungsbedingungen verwirrt. Es tauchen plötzlich Fragen auf wie:

  • „Muss meine Berufsunfähigkeitsversicherung jetzt zahlen?“
  • „Zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung bei Burnout-Syndrom bzw. Depressionen?“
  • „Darf die Versicherung den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder zurücktreten?“
  • „In welchen Fällen muss die Unfallversicherung leisten?“
  • „Muss meine Hausratversicherung bei Überschwemmungsschäden zahlen?“
  • „Sind meine volljährigen Kinder während der Ausbildung mitversichert?“

 

Die Antworten auf diese Fragen ergeben sich nicht immer eindeutig auf den ersten Blick aus dem Versicherungsvertrag. Wenn Ihre Versicherung die Leistung ablehnt, ist dies nicht immer rechtens.

Sie können jederzeit mit unserer Kanzlei Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie gern! Wir arbeiten als volldigitale Kanzlei bundesweit vor allen Gerichten und bieten Ihnen folgende Wege der Zusendung von zum Beispiel Ablehnungsschreiben Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung an uns:

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Nachfolgend finden Sie einen Überblick über das Rechtsgebiet des Versicherungsrechts:

Privates Versicherungsrecht – Was ist das?

Sie haben eine Lebens-, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, eine Gebäude-, Unfall- oder eine Kfz-Versicherung? Diese Versicherungen haben Sie bei privaten Versicherungskonzernen abgeschlossen, meist im Büro Ihres Versicherungsvertreters. Für diese Versicherungen gilt im Versicherungsrecht das Versicherungsvertragsgesetz.
Im Gegensatz dazu sind Sie z.B. als Arbeitnehmer bei den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, also in der Kranken-, der Arbeitslosen-, der Unfall-, der Rentenversicherung, automatisch versichert, ohne jemals einen entsprechenden Antrag bei den Trägern gestellt zu haben. Dieses Sozialversicherungsrecht ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt.

Was tun im Schadensfall?

In den kleingedruckten Versicherungsbedingungen ist oft geregelt, dass der Schadensfall unverzüglich der Versicherung gemeldet werden muss. Wenn Sie dies nicht beachten, kann die Versicherung möglicherweise die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Auch ist es wichtig, den Antrag auf Leistungen umfassend und den Anforderungen der Versicherungsbedingungen gemäß zu formulieren. Sinnvoll ist es daher, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um Fehler oder Lücken zu vermeiden und damit eine zügige Regulierung bei der Versicherung zu erreichen. Wir unterstützen Sie auch in diesem frühen Stadium der Antragstellung.

Private Versicherung lehnt ab – war´s das?

Wohnungsbrand, Überschwemmung, Verkehrsunfall, Berufsunfähigkeit, notwendiger Zahnersatz – gegen diese Lebensrisiken kann man sich versichern. Aber was ist, wenn Ihre Versicherung die Versicherungsleistung ablehnt?
Wenn die Versicherung Ihren Leistungsantrag ganz oder zum Teil ablehnt, muss das nicht rechtens sein. Unsere Beratungspraxis zeigt, dass im Versicherungsrecht private Versicherungskonzerne häufig mit ähnlichen Begründungen ablehnen. Folgende Beispiele aus dem Versicherungsrecht sollen das verdeutlichen:

  • Die Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt ab, weil Sie die Gesundheitsfragen im Antrag vor 5 Jahren nicht korrekt beantwortet und damit den Versicherer arglistig getäuscht haben sollen.
  • Die Unfallversicherung lehnt ab, weil der von Ihnen in der Schadensanzeige dargestellte Sachverhalt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen sein soll.
  • Die Hausrat- oder Gebäudeversicherung lehnt ab oder kürzt den beantragten Schadensersatz mit der Begründung, dass der Wasserschaden durch das nicht versicherte Grundwasser entstanden sein soll.
  • Die Reiserücktrittsversicherung lehnt die Leistung ab, weil die angemeldete Krankheit nicht unerwartet gewesen sei.
  • Die Zahnzusatzversicherung lehnt die Bezahlung Ihres eingereichten Kostenplans ab, weil die Heilbehandlung bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages begonnen habe.

Unsere im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte können auf die pauschalen Ablehnungen der Versicherungen qualifiziert reagieren und Ihre Ansprüche konsequent durchsetzen, da wir durch unsere langjährige berufliche Erfahrung wissen, welche Erwiderungen gegen die Behauptungen der Versicherer sinnvoll sind.

Im Schadensfall sofort zum Anwalt oder zum Versicherungsvertreter?

Versicherungsvertreter und –makler erhalten für die von ihnen vertriebenen Versicherungen Provisionen. Im Falle versteckter Provisionen zahlt der Versicherer für die Versicherungsvermittlung. Zudem sind die Vertreter regelmäßig auf den Verkauf geschult, kennen aber häufig die rechtlichen Detailfragen der Versicherungsbedingungen im Versicherungsrecht kaum.
Deshalb sollten Sie immer berücksichtigen, dass Ihr Versicherungsvertreter möglicherweise in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrer Versicherung stehen könnte.
Zudem zeigt sich leider sehr oft im Schadensfall, dass die Versicherungen häufig eine Taktik haben: Sie verzögern die Schadensregulierung solange wie möglich.
Wir setzen uns konsequent, verschwiegen und zügig nur für Ihre Interessen ein. Wir unterstützen Sie gern im Versicherungsrecht bei der Antragstellung und zügigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Versicherungen!
Wer sein Leben selbstbestimmt und sicher gestalten will, benötigt in Schadensfällen qualifizierte Beratung, die größtmögliche Sicherheit bietet.

Ist der Anwalt nicht sehr teuer?

Die Anwaltsgebühren sind weitgehend gesetzlich geregelt. Es ist für uns selbstverständlich, dass wir mit Ihnen die anfallenden Kosten vor Beginn jeder Beratung besprechen und Ihnen die entstehenden Kosten anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes transparent erläutern. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, bieten wir Ihnen auch an, die sog. Deckungsanfrage zu stellen und danach die weitere Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Bei geringem Einkommen und bei Vermögen kann auch die Übernahme der Beratungs- und Vertretungskosten durch die Staatskasse im Rahmen der sog. Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. Sprechen Sie uns hierauf an, wir beraten Sie auch diesbezüglich gern.

SZ-Rechtsanwälte – Alles aus einer Hand!

Wir setzen uns konsequent und zügig nur für Ihre Interessen im Versicherungsrecht ein. Wir unterstützen Sie gern bei der Antragstellung und raschen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Versicherungen im Versicherungsrecht! Unsere Kanzlei bietet Ihnen zudem eine qualifizierte fachanwaltliche Beratung und Vertretung im Bereich des Sozialversicherungsrechts an, um begleitende Ansprüche zügig durchzusetzen (zum Beispiel Kranken- und Verletztengelder sowie Erwerbsminderungsrentenansprüche, Unfall- oder Schwerbehindertenrenten).

Sie erreichen unser freundliches Team zur Vereinbarung eines Rückrufs durch einen spezialisierten Rechtsanwalt telefonisch Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr unter 0351/8106245. Außerhalb dieser Zeiten und am Wochenende erreichen Sie uns immer auch per E-Mail: info@sz-law.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück!

Burnout – Berufsunfähigkeitsversicherung muss zahlen

 

Auch nach der ärztlichen Diagnose „Burnout-Syndrom“ oder „Depression“ und ähnliche Diagnosen wegen psychischen Beeinträchtigungen  verweigert die Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Antrag des Versicherten hin oft die Leistung. Die Versicherten sind die Leidtragenden. Sie erhalten erst vor Gericht in einem Klageverfahren gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung ihr Recht zugesprochen, soweit der in diesem Verfahren durch das Gericht bestellte objektive ärztliche Gutachter die Berufsunfähigkeit bestätigt.

Vorsicht: Verzögerung durch Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch hier sollten sich die Versicherten von ihrer Versicherung nicht lange hinhalten lassen. Je mehr Zeit vergeht, desto günstiger ist dies für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn zum einen verjährt der Anspruch des Versicherten gegen die Versicherung, so dass der Versicherte keine Leistungen mehr erhalten wird. Zum anderen wird es nach einer größeren Zeitspanne immer schwieriger für den ärztlichen Gutachter im Prozess, die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Schadensmeldung des Versicherten zu bestätigen.

Wichtig: Genaue Beschreibung der bisher ausgeübten Tätigkeit erforderlich

Ein Anspruch auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung setzt voraus, dass der Versicherte mindestens 6 Monate lang ununterbrochen gesundheitsbedingt zu mindestens 50 Prozent außerstande gewesen sein muss, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit – evtl. unter Berücksichtigung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit – auszuüben. Der Versicherte muss zur Darlegung seiner Berufsunfähigkeit die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit genau beschreiben. Dies hat zuletzt auch das OLG Frankfurt a. M. bestätigt, Az. 3 U 179/15.

In einem vor dem Landgericht München geführten Rechtsstreit konnte dem Versicherten, der seine Berufsunfähigkeitsversicherung mit anwaltlicher Hilfe verklagt hatte, die Versicherungsleistung zugesprochen werden. Der Kläger litt an Angstzuständen, Spannungskopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Übererregbarkeit sowie Herzklopfen und Schwindel. Dies hatte ihm auch der ärztliche Gutachter im Gerichtsverfahren bestätigt. Seinen Beruf als Finanzmanager hatte der Kläger 20 Jahre lang ausgeübt, bevor er unter seinem Arbeitspensum mit täglich bis zu 200 Telefonaten und ständigen Geschäftsreisen zusammenbrach. Durch das im Prozess eingeholte Gutachten konnte dann die Berufsunfähigkeit des Klägers verbindlich bestätigt werden. Das Gericht sprach dem Versicherten deshalb einen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung zu (Urteil des LG München I, Az. 25 O 19798/03).

SZ-Rechtsanwälte: Beratung gibt Sicherheit

Vor dem Hintergrund der Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen empfehlen wir immer, den jeweiligen Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen haben wir eine Vielzahl von Mandaten in diesem Bereich bearbeitet und können deshalb die Erfolgsaussichten in jedem Einzelfall kompetent einschätzen und beurteilen. Erfahrungsgemäß sind eine Vielzahl von Ablehnungen der Berufsunfähigkeitsversicherung rechtsfehlerhaft und können mit Erfolg angefochten werden.

Sollten Sie daher eine Ablehnung Ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten haben, überprüfen wir diese Entscheidung für Sie gern. Sprechen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail zur zeitnahen Terminvereinbarung.

 

 

Zahnzusatzversicherung

 

Eine Zahnzusatzversicherung können gesetzlich Versicherte abschließen, um bei zahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten für diese Behandlung von der Zahnzusatzversicherung zu erhalten.

Welche Leistungen können mit einer Zahnzusatzversicherung abgedeckt werden?

Beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung sollte der Versicherte darauf achten, welche Aufwendungen und in welcher Höhe diese Aufwendungen durch die Zahnzusatzversicherung erstattet werden. Häufig zahlt die Zahnzusatzversicherung lediglich 80 % der Aufwendungen zum Beispiel für Zahnersatz, Zahnkronen, Inlays, Zahnbehandlungen – nach Abzug der von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Behandlungskosten. Sie sollten sich daher vor dem Abschluss der Zahnzusatzversicherung unbedingt zumindest das Produktinformationsblatt der jeweiligen Versicherung komplett durchlesen.  In einem solchen Produktinformationsblatt sind insbesondere die versicherten Leistungen, die Leistungsausschlüsse und die wichtigsten Obliegenheiten übersichtlich auf ein bis zwei Seiten dargestellt.

Ihre Zahnzusatzversicherung zahlt die angeforderten Kosten nicht?

Vielfach schließen Patienten eine private Zahnzusatzversicherung erst in dem Zeitpunkt ab, nachdem bei einem Zahnarztbesuch die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Zähne festgestellt worden war. Dann erhoffen sich die Patienten von einer Zahnzusatzversicherung die Übernahme der Behandlungskosten, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht bezahlt.

Zu Problemen kann dies allerdings führen, wenn die Zahnzusatzversicherung die Kostenübernahme ablehnt und die Ablehnung damit begründet, dass die Heilbehandlung ja bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages begonnen habe. Darf die Versicherung tatsächlich mit einer solchen Begründung die Kostenübernahme rechtswirksam ablehnen?

Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich haftet die Versicherung nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Aber wann hat ein Versicherungsfall bereits vor dem Abschluss des Versicherungsverrtags begonnen? Diese rechtlich schwierige Problematik sollten Sie auf der Grundlage der Ihnen von der Versicherung übersandten Versicherungsbedingungen (also das sogenannte „Kleingedruckte“) bei einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt klären lassen. Häufig kann nach der Prüfung der Versicherungsbedingungen und der persönlichen Besprechung mit Ihnen mit der anwaltlichen Unterstützung die Versicherungsleistung durchgesetzt werden!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen zeitnah zur Beratung und Vertretung bei versicherungsrechtlichen Problemen zur Verfügung.

Rufen Sie uns an unter: 0351/8106245 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@sz-law.de

Unfallflucht und Vollkaskoversicherung

 

Vorsicht in der Vollkaskoversicherung und sogenannter Unfallflucht:

Wer als Autofahrer nach einem Verkehrsunfall, z. B. bei einem Unfall mit einem parkenden Auto, den Unfallort verlässt, ohne auf die Polizei zu warten und ohne den Unfallsachverhalt mit aufzuklären, wird häufig von seiner Vollkaskoversicherung in Regress genommen. Der Grund hierfür ist die entsprechende in den Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherer enthaltene Obliegenheit des Versicherungsnehmers, den Unfallort nicht eigenmächtig zu verlassen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Unfallverursacher seine Adresse am Unfallort zurückgelassen hat.

Unsere Kanzlei ist auf das Versicherungsrecht spezialisiert und wir Anwälte sind zudem von Gesetzes wegen zur Unabhängigkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und arbeiten nur für Sie, niemals für die Gegenseite. Wir können Ihren Versicherungsvertrag vor dem Abschluss prüfen und Ihnen objektiv die sogenannten „Fallstricke“ und Klauseln des Vertrages erläutern.

Darf die Vollkaskoversicherung bei Unfallflucht vom Verursacher die Zahlung zurückfordern?

Die Vollkaskoversicherung darf nicht in jedem Fall bei ihrem Versicherungsnehmer Regress nehmen und die Zahlung an den geschädigten Dritten aufgrund der angeblichen Unfallflucht des Versicherungsnehmers zurückfordern. Hier sind die Voraussetzungen genau zu prüfen. Es muss insbesondere durch die Versicherung nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine Unfallflucht vorlag. Vielfach kann die Rückforderung  der Vollkaskoversicherung bereits aus diesem Grund erfolgreich abgewehrt werden. Sinnvoll ist es daher, sich in diesem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen, da nur der Rechtsanwalt in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei Einblick erhält. Zudem können die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte unserer Anwaltskanzlei das sogenannte „Kleindgedruckte“, also die Versicherungsbedingungen Ihrer Vollkaskoversicherung, die in jedem Einzelfall unterschiedlich sein können,  dahingehend prüfen, ob die Vollkaskoversicherung in Ihrem Fall tatsächlich rechtlich wirksam die Zahlung zurückfordern kann.

Die Vollkaskoversicherung versucht häufig, die an die Geschädigten geleisteten Zahlungen von ihren Versicherungsnehmern zurück zu erlangen und zwar nicht nur bei sogenannter Unfallflucht. Eine solche Rückforderung kann beispielsweise auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer alkoholisiert war. Aber auch in diesen Fällen gilt: Der Rückforderungsanspruch der Vollkaskoversicherung sollte vom Betroffenen zunächst geprüft werden. Da die Rückforderungsbeträge meist über 2000 Euro liegen, lohnt es sich in vielen Fällen, die Forderung der Vollkaskoversicherung von einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt genau überprüfen zu lassen.

Lassen Sie sich daher rechtzeitig von unserer Anwaltskanzlei beraten, ob die Rückforderung der Vollkaskoversicherung in Ihrem Fall berechtigt ist oder nicht!

 

Tipps beim Abschluss einer Lebensversicherung und Rentenversicherung

 

1. Worauf ist beim Abschluss einer Lebensversicherung zu achten?

Zunächst sollte überlegt werden, welches Risiko mit der Lebensversicherung abgedeckt werden soll:

a. Risikolebensversicherung (Reine Todesfallversicherung)

Inhalt: Bei dieser Versicherung wird nur im Todesfall des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person eine vereinbarte Leistung von der Versicherung gezahlt.
Vorteil: preisgünstig, da Prämie grundsätzlich nur der Risikodeckung dient und nicht der Ansparung
Nachteil: ausschließlich zur Absicherung der Hinterbliebenen gedacht, keine Auszahlung während der Erlebenszeit der versicherten Person

b. Kapitalbildende Lebensversicherung und Rentenversicherung mit ergänzender Todesfallabdeckung (Gemischte Todes- und Erlebensfallsicherung)

Inhalt: Die Versicherungsleistung wird sowohl bei Ablauf der im Vertrag festgelegten Versicherungsdauer als auch bei Tod der versicherten Person fällig.
Vorteil: Die versicherte Person erlebt in den meisten Fällen die Auszahlung und es erfolgt eine zusätzliche Absicherung der Hinterbliebenen bei Tod der versicherten Person.
Nachteil: preisintensiv, da spätere Rentenleistung (im Erlebensfall) angespart werden muss

c. Rentenversicherung mit Leistungen nur für den Erlebensfall (Erlebensfallsicherung)

Inhalt: Die Versicherungsleistung wird ausschließlich im Erlebensfall ab einem festgelegten Termin gezahlt.

Wie sollen die eingezahlten Versicherungsbeiträge angelegt werden – im Fall a. und b. ?

1) Konventionelle Versicherung, d.h. die Versicherung legt die Kundenbeiträge überwiegend sicher in festverzinslichen Wertpapieren an.
2) Fondsgebundene Versicherung, d.h. die Versicherung legt die Beiträge in vertraglich bestimmten Investmentfonds an, bspw. Aktien-, Renten- oder Immobilienfonds; ausgezahlt wird letztlich das, was der Fonds erwirtschaftet hat; der Versicherungsnehmer trägt insoweit das Risiko seiner Anlageentscheidung.

2. Wer soll die versicherte Person sein?

Die Lebensversicherung kann entweder auf das eigene Leben (des Versicherungsnehmers) oder auf das Leben eines anderen als des Versicherungsnehmers, also der zu bestimmenden versicherten Person, abgeschlossen werden.
Wird sie auf das Leben eines anderen abgeschlossen, bedarf der Vertragsabschluss grundsätzlich der Einwilligung der versicherten Person.

3. Soll ein Bezugsrecht vereinbart werden?

a. Der Versicherungsnehmer kann durch einseitige Erklärung gegenüber der Lebensversicherung bei Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit einen oder mehrere Bezugsberechtigte(n) bestimmen.
b. Der Berechtigte (bspw. Eltern oder Ehegatten) erhält dann – je nach Inhalt des Bezugsrechts – die Versicherungsleistung im Todes- oder Erlebensfall oder auch im Kündigungsfall.
c. Unwiderrufliches Bezugsrecht: Nur bei einem unwiderruflichen Bezugsrechtsbestimmung erwirbt der bezeichnete Berechtigte das jeweilige Recht sofort bzw. in der Weise, dass es ihm nicht gegen seinen Willen, sondern nur mit seiner Zustimmung entzogen werden kann.

d. Widerrufliches Bezugsrecht: Dies ist der Regelfall der Bezugsrechtsbestimmung, soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, dass ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt. Das widerrufliche Bezugsrecht kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungsnehmer jederzeit durch Erklärung gegenüber der Lebensversicherung widerrufen werden.
Bitte beachten Sie: Lassen Sie sich grundsätzlich vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages von einem objektiven Dritten, insbesondere einem im Versicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin beraten. Wenn der Versicherungsfall erst einmal eingetreten ist und die Versicherung die Leistung nicht auszahlen will, sondern sich auf ihre Vertragsklauseln beruft, könnte es zu spät sein, um den Vertrag zu „reparieren“.

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