Was ist das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr ist keine bloße Wartezeit, sondern ein rechtlich bedeutsamer Zeitraum vor der Scheidung. Seine Grundlage findet sich in § 1567 BGB. Danach leben Ehegatten getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer von ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen möchte.
Nach einem Jahr des Getrenntlebens handelt es sich nach § 1566 Abs. 1 BGB um eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Dann kann das Familiengericht die Ehe grundsätzlich scheiden. Leben die Ehegatten bereits seit mindestens drei Jahren getrennt, wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Wichtig: Das Trennungsjahr muss im Regelfall abgelaufen sein, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Wird die Scheidung zu früh beantragt, droht eine kostenpflichtige Zurückweisung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht.
Wie es nach dem Trennungsjahr vom Scheidungsantrag bis zur rechtskräftigen Scheidung weitergeht, erfahren Sie ausführlich in unserem Beitrag „Ablauf Scheidungsverfahren: Schritt für Schritt zur rechtskräftigen Scheidung“.
Eine Ausnahme besteht nur bei einer unzumutbaren Härte, etwa bei schwerwiegender Gewalt oder massiven Übergriffen. Diese sogenannte Härtefallscheidung kommt jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Wann beginnt das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr beginnt an dem Tag, an dem die tatsächliche Trennung vollzogen ist. Ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Auch wenn Sie aus finanziellen oder familiären Gründen zunächst unter einem Dach wohnen bleiben, kann das Trennungsjahr beginnen.
Die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang von der Trennung von Tisch und Bett. Das bedeutet im Alltag vor allem:
- Sie schlafen in getrennten Zimmern beziehungsweise Betten.
- Sie kaufen Lebensmittel nicht mehr gemeinsam ein und nehmen Mahlzeiten nicht wie eine Familie gemeinsam ein.
- Sie waschen Ihre Wäsche getrennt und erledigen persönliche Angelegenheiten jeweils selbst.
- Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt mehr.
- Sie regeln Ihre Finanzen und Ihren Alltag möglichst klar getrennt.
Es kommt auf das Gesamtbild an. Einzelne praktische Hilfen, etwa weil ein Ehegatte krank ist oder gemeinsame Kinder versorgt werden müssen, stehen einer Trennung nicht automatisch entgegen. Dennoch sollte klar erkennbar sein, dass Sie nicht mehr als Ehepaar zusammenleben.
Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung
Gerade in angespannten Wohnungsmärkten oder bei gemeinsamen Kindern ist ein sofortiger Auszug oft nicht möglich. Das Gesetz berücksichtigt diese Situation ausdrücklich: Auch innerhalb der ehelichen Wohnung können Ehegatten getrennt leben.
In der Praxis sollten Sie die Trennung dann besonders konsequent gestalten. Separate Schlafbereiche allein reichen nicht immer aus, wenn Sie weiterhin gemeinsam wirtschaften und Ihren Alltag wie zuvor organisieren. Ziehen Sie deshalb eine klare Linie – sowohl persönlich als auch finanziell.
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Wie lässt sich der Beginn des Trennungsjahres nachweisen?
Bei einvernehmlichen Scheidungen wird das Trennungsdatum häufig nicht zum Streitpunkt. Verläuft die Trennung hingegen konfliktgeladen, kann es sinnvoll sein, den Beginn frühzeitig zu dokumentieren. Das ist besonders wichtig, wenn Ihr Ehegatte später behauptet, die Trennung habe erst deutlich später begonnen.
Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:
Schriftliche Trennungsvereinbarung:
Sie können gemeinsam schriftlich festhalten, seit welchem Datum Sie getrennt leben. Eine notarielle Beurkundung ist dafür nicht zwingend erforderlich, kann jedoch eine zusätzliche Absicherung darstellen. Die schriftliche Vereinbarung sollte von beiden Ehegatten im Original unterschrieben werden, wobei beide Seiten jeweils ein Exemplar erhalten.
Mitteilung an das Finanzamt:
Sie können steuerliches Getrenntleben gegenüber dem Finanzamt erklären. Der abgestempelte Antrag und das Einreichungsdatum können später als Indiz für den Trennungszeitpunkt dienen.
Dazu können Sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Feststellung des steuerlichen Getrenntlebens stellen. Das Finanzamt dokumentiert das Einreichungsdatum und kann Ihnen mit Stempel beziehungsweise behördlicher Bestätigung bestätigen, dass der Antrag gestellt wurde. Diese Dokumentation sorgt zunächst dafür, dass die Trennung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte. Bestreitet der andere Ehegatte später den Trennungszeitpunkt, reicht eine bloße gegenteilige Behauptung nicht ohne Weiteres aus; ein abweichender Trennungsverlauf müsste entsprechend dargelegt und bewiesen werden.
Weitere Unterlagen
Ummeldungen, Schriftverkehr, getrennte Kontoführung oder Nachrichten über die Trennung können im Einzelfall hilfreich sein.
Eine Dokumentation ersetzt nicht immer den Beweis, schafft aber eine deutlich bessere Ausgangslage, falls der Trennungszeitpunkt später bestritten wird.
Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?
Nicht jeder Versöhnungsversuch führt dazu, dass das Trennungsjahr von vorn beginnt. § 1567 Absatz 2 BGB stellt klar, dass ein kürzeres Zusammenleben zur Versöhnung das Getrenntleben nicht unterbricht. Die Rechtsprechung kann bei überschaubaren Zeiträumen – häufig bis etwa zwei Monate – noch von einem unschädlichen Versöhnungsversuch ausgehen.
Darauf sollten Sie sich allerdings nicht leichtfertig verlassen. Wenn Sie die Scheidung zügig und rechtssicher durchführen möchten, kann ein erneutes Zusammenleben Streit darüber auslösen, ob die Trennung tatsächlich fortbestanden hat. Im Zweifel besteht das Risiko, dass das Trennungsjahr neu berechnet werden muss.
Achten Sie deshalb während des Trennungsjahres darauf, in finanziellen wie auch in persönlichen Angelegenheiten eine klare Trennung beizubehalten. Beide Ehegatten sollten grundsätzlich jeweils für sich wirtschaften.
Trennungsunterhalt während des Trennungsjahres
Mit der Trennung stellen sich oft auch finanzielle Fragen. Verdient ein Ehegatte deutlich weniger oder betreut gemeinsame Kinder, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Dieser kann ab der Trennung und grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung relevant sein.
Lesen Sie hierzu: Trennungsunterhalt: Anspruch, Höhe und Dauer. Warten Sie mit einer Prüfung nicht zu lange: Unterhalt wird regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem er verlangt oder der Ehegatte zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde.
Nach dem Trennungsjahr: Scheidung beantragen
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Bei einer einvernehmlichen Trennung lässt sich das Verfahren häufig deutlich unkomplizierter gestalten. Eine anwaltliche Scheidung per Klick kann insbesondere dann eine praktische Lösung sein, wenn die wesentlichen Fragen bereits geklärt sind.
Vor der Antragstellung sollten Sie außerdem die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten kennen. Mit dem kostenfreien Online-Scheidungskostenrechner erhalten Sie eine erste Orientierung.
Für das Trennungsjahr gilt letztlich: Halten Sie den Trennungsbeginn fest, führen Sie Ihren Haushalt erkennbar getrennt und vermeiden Sie Unklarheiten. Dann schaffen Sie eine verlässliche Grundlage für die spätere Scheidung.


