Kündigung des Arbeitsvertrags nach Geltendmachung des Mindestlohns ist unwirksam

Die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber nach Geltendmachung des Mindestlohns durch den Arbeitnehmer ist unwirksam!

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Kündigung:

Das Arbeitsgericht Berlin hatte in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers dann unwirksam ist, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließlich als Reaktion auf die durch den Arbeitnehmer erfolgte Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.

Zum Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer dieses Klageverfahrens war ein angestellter Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von vierzehn Stunden. Im Arbeitsvertrag war eine Vergütung von monatlich 315 Euro vereinbart, was letztlich einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab.
Der Arbeitnehmer forderte ab dem 1.1.2015, also seit der Geltung des Mindestlohngesetzes, seinen Arbeitgeber auf, ihm den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde zu bezahlen.
In Folge dessen bot ihm der Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsverhältnisses dergestalt an, dass die monatliche Arbeitszeit auf 32 Stunden herabgesetzt wird und der Arbeitnehmer eine Monatsvergütung in Höhe von 325 Euro, also einen Stundenlohn von 10,15 Euro erhalten solle. Der Arbeitnehmer lehnte eine solche Änderung des Arbeitsvertragesmit reduzierter monatlicher und letztlich auch wöchentlicher Arbeitszeit jedoch ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht argumentiert folgendermaßen:

Das Arbeitsgericht hat die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als eine nach § 612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbotene Maßregelung angesehen. Denn nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur deshalb gekündigt, weil der Kläger – in zulässiger Weise – den gesetzlichen Mindestlohn eingefordert hatte. Eine solche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aber unwirksam. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer also Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des restlichen Lohns.

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