Mit deutlichen Worten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Datenschutz in den USA kritisiert. In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 ist das bisherige sogenannte „Safe-Harbor-Abkommen“ zwischen der Europäischen Union und den USA für ungültig erklärt worden.
Kein ausreichender Datenschutz durch Facebook?
Der Österreicher Maximillian Schrems nutzt Facebook seit 2008. Seit den Enthüllungen des ehemaligen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden, der die unbeschränkten Überwachungsmaßnahmen US-amerikanischer Geheimdienste offenlegte, besteht die Befürchtung, dass die Daten europäischer Facebook-Nutzer heimlich an diese Geheimdienste weitergeleitet werden. Da Facebook seinen europäischen Sitz in Irland hat, beschwerte sich Herr Schrems beim irischen Datenschutzbeauftragten. Dieser verwies auf das sogenannte „Safe-Harbor-Abkommen“ und lehnte eine Prüfung ab, da in den USA angeblich ein gleichwertiges Datenschutzniveau wie in der Europäischen Union bestehen würde. Die Sache ging durch die Gerichtsinstanzen und letztendlich legte der irische High-Court, das höchste irische Gericht, die Rechtssache dem EuGH vor.
Unter dem Aktenzeichen C-362/14 folgte nun am 6. Oktober 2015 die Quittung für die EU-Kommission. Diese hatte ja das Datenschutzniveau der USA für ausreichend erachtet. Dies verwarf jetzt der EuGH mit der Begründung, dass das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt sei, wenn der Bürger keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Weiterleitung seiner Daten in die USA habe. Zudem müsse es ein transparentes und effektives Rechtschutzverfahren vor den Gerichten geben.
Kein ausreichender Datenschutz durch Facebook?
Der Österreicher Maximillian Schrems nutzt Facebook seit 2008. Seit den Enthüllungen des ehemaligen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden, der die unbeschränkten Überwachungsmaßnahmen US-amerikanischer Geheimdienste offenlegte, besteht die Befürchtung, dass die Daten europäischer Facebook-Nutzer heimlich an diese Geheimdienste weitergeleitet werden. Da Facebook seinen europäischen Sitz in Irland hat, beschwerte sich Herr Schrems beim irischen Datenschutzbeauftragten. Dieser verwies auf das sogenannte „Safe-Harbor-Abkommen“ und lehnte eine Prüfung ab, da in den USA angeblich ein gleichwertiges Datenschutzniveau wie in der Europäischen Union bestehen würde. Die Sache ging durch die Gerichtsinstanzen und letztendlich legte der irische High-Court, das höchste irische Gericht, die Rechtssache dem EuGH vor.
Unter dem Aktenzeichen C-362/14 folgte nun am 6. Oktober 2015 die Quittung für die EU-Kommission. Diese hatte ja das Datenschutzniveau der USA für ausreichend erachtet. Dies verwarf jetzt der EuGH mit der Begründung, dass das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt sei, wenn der Bürger keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Weiterleitung seiner Daten in die USA habe. Zudem müsse es ein transparentes und effektives Rechtschutzverfahren vor den Gerichten geben.