Reiserücktrittsversicherung_Tipps bei Ablehnung

Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht?

Vielfach schließen Reisende eine Reiserücktrittsversicherung bei der Buchung einer Reise – oft sogar gleich im Reisebüro – ab. Damit erhoffen sich die Versicherten die Übernahme der Stornokosten, wenn sie die Reise nicht antreten können, weil sie beispielsweise vor Reisebeginn unerwartet schwer erkranken.

Inhalt der Schadensmeldung an die Reiserücktrittsversicherung:

Nach der Stornierung der Reise und der Zahlung der Stornokosten durch die nun Zu-Hause-Gebliebenen soll dann die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten zurückerstatten. Der Schadensantrag der Reiserücktrittsversicherung muss neben dem Nachweis der gezahlten Stornokosten auch einen ärztlichen Nachweis für die unerwartet schwere Erkrankung enthalten.

Keine übereilte Schweigepflichtsentbindungserklärung an die Versicherung!

Die Reiserücktrittsversicherung fordert zunächst nach Eintreffen der Schadensmeldung eine sogenannte Schweigepflichtsentbindungserklärung vom Versicherten. Darin soll der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Die Versicherung will damit beim behandelnden Arzt Einsicht in die Patientenakte nehmen. Sie wird dem Arzt insbesondere einen Fragenkatalog dazu übersenden, ob die Krankheit des Versicherten tatsächlich unerwartet eingetreten und schwer ist.

Tipp: Bevor Sie die Schweigepflichtsentbindungserklärung unterzeichnen und an die Versicherung zurücksenden, sollten Sie selbst bei Ihrem Arzt vorsprechen und Einsicht in Ihre Patientenakte verlangen. Vielfach weichen die ärztlichen Ausführungen in der Patientenakte davon ab, was der Arzt dem Patienten kommuniziert hat. Daher sollte eine eventuelle Differenz vorab mit dem Arzt abgeklärt werden.

Ablehnung der Reiserücktrittsversicherung häufig fehlerhaft:

Nach der Einsichtnahme in die Patientenakte lehnt die Reiserücktrittsversicherung häufig die Kostenübernahme ab. Sie begründet die Ablehnung vielfach damit, dass die Erkrankung ja bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages vorgelegen habe und daher nicht unerwartet eingetreten sei.

Darf die Versicherung tatsächlich mit einer solchen Begründung die Kostenübernahme rechtswirksam ablehnen?

Grundsätzlich haftet die Versicherung nicht für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Wenn der Versicherte aber nachweisen kann, dass die konkret vorliegende Krankheit unerwartet eingetreten ist, ist die Ablehnung der Versicherung fehlerhaft.

Die schwierige Abgrenzung, wann ein Versicherungsfall, also z. B. eine schwere Erkrankung, bereits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags begonnen hat, sollten Sie bei einer auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwältin abklären lassen. Gern steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Steinhäußer als spezialisierte Versicherungsanwältin zeitnah zur Beratung und Vertretung in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.

Um Ihre Rechte für Sie zu prüfen, bieten wir Ihnen eine Erstberatung zu einem günstigen Festpreis an. Rufen Sie unsere Kanzlei in Dresden doch unverbindlich unter: 03 51 / 810 62 45 an, dann finden wir einen zeitnahen Termin und lösen Ihre Probleme! Wir sind auch jederzeit per E-Mail für Sie erreichbar unter: info@sz-law.de