Wenn ein Inkassounternehmen in einem Mahnschreiben mit einer Eintragung bei der Schufa droht, ist das häufig nicht rechtens!
Das Oberlandesgericht Celle hat im Falle einer bestrittenen Forderung entschieden, dass dann keine Datenübermittlung an die Schufa erfolgen und auch nicht mit einer solchen Übermittlung der Daten an die Schufa gedroht werden darf.
Dieser Gerichtsentscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der vermeintliche Schuldner hatte von einem Inkassounternehmen ein Mahnschreiben erhalten, welches den ausführlichen und fett gedruckten Hinweis enthielt, dass gemäß § 28 a des Bundesdatenschutzgesetzes bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine Übermittlung der Daten des Schuldners an die Schufa erfolgen würde. Der angeschriebene vermeintliche Schuldner hatte daraufhin die durch das Inkassounternehmen geltend gemachte Forderung schriftlich bestritten und zudem von dem Inkassounternehmen verlangt, dass die Datenübermittlung an die Schufa unterlassen wird. Trotzdem sandte das Inkassounternehmen ein weiteres Mahnschreiben an den vermeintlichen Schuldner und drohte auch in diesem Schreiben wiederum mit der Datenübermittlung an die Schufa. Daraufhin erhob der vermeintliche Schuldner eine Unterlassungsklage gegen das Inkassounternehmen mit dem Antrag, die Übermittlung der Daten des Schuldners an die Schufa zu unterlassen.
Anspruch auf Unterlassung der Drohung mit einer Eintragung bei der Schufa:
Das Oberlandesgericht Celle gab dem Kläger Recht. Das Gericht erklärte in seiner Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 28 a des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vorgelegen haben. Eine Datenübermittlung an die Schufa ist nicht zulässig gewesen, da der vermeintliche Schuldner die Forderung bestritten hat. Zudem hatte der vermeintliche Schuldner darüber hinaus gegen das Inkassounternehmen einen Anspruch auf Unterlassung der Drohung auf Datenübermittlung an die Schufa.
Nachdem der vermeintliche Schuldner die Forderung bestritten hatte, sah das Gericht das zweite Mahnschreiben des Inkassounternehmens sogar als Nötigung im Sinne von § 240 des Strafgesetzbuches an, welche zu unterlassen war (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19 . 12 . 2013, 13 U 64 / 13).
Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – konsequent und schnell! Rufen Sie uns an unter 0351/8106245 oder mailen Sie uns an info@sz-law.de