Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten zwecks Umkleiden stellen vergütungspflichtige Arbeitszeit dar

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeit:

Wenn ein Arbeitgeber anordnet, dass die Arbeitnehmer im Betrieb eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen haben und dass sie sich im Betrieb umziehen müssen, dann zählen sowohl die dafür erforderliche Umkleidezeit als auch eine gegebenenfalls erforderliche innerbetriebliche Wegezeit zwecks Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

In dem letztlich vom Bundesarbeitsgericht so entschiedenen Fall hatte eine Krankenschwester auf die Feststellung geklagt, dass die Umkleidezeiten sowie die mit dem Umkleiden zusammenhängenden Wegezeiten Arbeitszeit sind, die der Arbeitgeber ihr zu vergüten hat.

Der der Entscheidung zur Arbeitszeit zugrunde liegende Sachverhalt:

Die Klägerin musste sich gemäß der Anordnung ihres Arbeitgebers täglich nach ihrer Ankunft in der Klinik zunächst in einer Umkleidestelle im Klinikgebäude die Berufsbekleidung anziehen. Sobald sie sich in den Operations-Bereich des Gebäudes begab, musste sie sich auf Anordnung ihres Arbeitgebers abermals umziehen. Sie war gemäß der Anordnung ihres Arbeitgebers verpflichtet, dort ihre Berufsbekleidung durch die klinikeigene Bereichsbekleidung wieder auszuwechseln.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass sowohl die notwendigen Umkleidezeiten als auch die erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen und der Arbeitgeber daher diese Zeit als Arbeitszeit vergüten muss.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gehört zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des hier anzuwendenden Arbeitszeitgesetzes auch das jeweilige Umkleiden für die Arbeit. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Arbeitskleidung vorschreibt und dass das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die somit zur Arbeitszeit gehörenden Umkleidezeiten und Wegezeiten sind folglich auch durch den Arbeitgeber zu vergüten.

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