Für Menschen, die schwerbehindert sind, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Schutzrechten geschaffen, die häufig den Betroffenen nicht vollständig bekannt sind.
So steht Schwerbehinderten im Arbeitsrecht zum Beispiel ein Sonderkündigungsschutz zu. Im Sozialrecht sind zudem unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarfe und damit mehr Leistungen vorgesehen. Das Steuerrecht sieht für schwerbehinderte Menschen Steuererleichterungen vor. Und auch im Rentenrecht ist an mögliche Erwerbsminderungsrenten ebenso zu denken, wie daran, dass schwerbehinderte Menschen eher ohne Abschläge die Altersrente beziehen dürfen. Schlussendlich sind vom Gesetz auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Sicherung und zum Erhalt des Arbeitsplatzes vorgesehen.
Wird man als schwerkranker Mensch automatisch als „Schwerbehinderter“ anerkannt?
Nein! Sie müssen in einem bürokratischen Feststellungsverfahren Ihre Eigenschaft als „Schwerbehinderte Person“ feststellen lassen!
Konkret wird anhand sogenannter versorgungsmedizinischer Grundlagen geprüft, welcher Grad der Behinderung zur Summe Ihrer Erkrankungen und Behinderungen passt.
Grundsätzlich ab einem Grad der Behinderung von 50 sieht das Gesetz vor, dass „Schwerbehinderung“ vorliegt.
Doch Achtung, auch schon mit einem Grad von 30 können Sie einer schwerbehinderten Person unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden.
In diesen Feststellungsverfahren lauern häufig Fallstricke, die den Betroffenen am Anfang gar nicht bewusst sind. So ist häufig festzustellen, dass die zuständige Behörde und der zuständige medizinische Dienst die Betroffenen nur nach Aktenlage begutachten und sich gar nicht von den Betroffenen persönlich deren Krankheitsgeschichte schildern lassen. So kann es deshalb passieren, dass gar nicht alle ärztlichen Diagnosen der Haus- und Fachärzte der Betroffenen berücksichtigt werden.
Zudem ist häufig streitig, ab wann die Schwerbehinderung im Einzelfall festgestellt werden muss. Erst ab Antragstellung oder auch schon früher, damit wichtige Rechte rückwirkend in Anspruch genommen werden können?
Ihre persönlichen Fragen können mithilfe fachanwaltlichem Rat aus unserer Kanzlei beantwortet werden!
Zudem können wir Sie im Schwerbehindertenfeststellungsverfahren gegenüber der Behörde vertreten und Ihre Rechte somit sicher und konsequent durchsetzen.
Und sollte es notwendig werden, dann können wir Sie selbstverständlich auch zur Durchsetzung Ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren und auch vor Gericht vertreten und Ihnen im Gerichtsverfahren zur Seite stehen. Rufen Sie uns an unter: 0351/8106245 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@sz-law.de