Sozialrecht, Erwerbsminderungsrente, GdB

Im Sozialrecht ist Rechtsanwalt Alexander Zieschang unserer Anwaltskanzlei SZ-Rechtsanwälte durch die erfolgreiche Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs für Sozialrecht, regelmäßige Fortbildungen und der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Vertretung in einer Vielzahl von praktischen Fällen besonders qualifiziert. Er ist Fachanwalt für Sozialrecht und vertritt seit vielen Jahren erfolgreich die Interessen seiner Mandanten in vielen Bereichen des Sozialrechts, dazu gehört beispielsweise die anwaltliche Vertretung in den folgenden Bereichen:

  • Rentenversicherung
  • Pflegerecht
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Berufsunfähigkeit
  • Schwerbehinderungsrecht, Grad der Behinderung
  • Schwerbehindertenausweis einschließlich Parkerleichterungen
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Statusverfahren zur Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern

Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragen. Falls Sie noch mehrere Stunden täglich arbeiten können, erhalten Sie ggf. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu Ihrem Einkommen.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich arbeiten können.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen zeitnah zur Beratung und Vertretung bei bei Antragstellung oder im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter: 0351/8106245 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@sz-law.de

Erwerbsminderung – Rente oft zu Unrecht abgelehnt

Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit auch in Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung, wenn Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung durchsetzen möchten.

Muss man für eine Rente wegen Erwerbsminderung krank, behindert, behandlungsbedürftig oder arbeitsunfähig sein?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die Frage der Erwerbsminderung nicht darauf an, ob aufgrund von „Krankheit oder Behinderung“ auch Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist vielmehr, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

Voraussetzungen für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung:

Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als sechsundzwanzig Wochen (sechs Monate) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann.
Allerdings soll nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch der Umkehrschluss nicht möglich sein, dass nämlich ein gesetzlich Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten im Jahr voraussichtlich nicht überschreiten, deswegen nicht erwerbsgemindert oder gar vollständig erwerbsunfähig sein kann.

Bei Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung: Unbedingt Fristen beachten!

Sollte die Rentenversicherung daher Ihren Antrag auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (also Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente) ablehnen, insbesondere unter Hinweis auf ein entsprechend negatives ärztliches Gutachten, das die Rentenversicherung eingeholt hat, empfehlen wir Ihnen, die Ablehnung einer anwaltlichen Prüfung unterziehen zu lassen.
Beachten Sie bitte, dass gegen den Bescheid der Rentenversicherung, in dem die Rente wegen der beantragten teilweisen oder vollen Erwerbsminderung abgelehnt wird, innerhalb einer Frist von einem Monat ein Rechtsbehelf erhoben werden muss, anderenfalls wird der Bescheid bestandskräftig.
Lassen Sie sich daher rechtzeitig, das heißt möglichst unverzüglich nach Eingang des Ablehnungsbescheides der Rentenversicherung in Ihrem Briefkasten, anwaltlich beraten!

Selbstverständlich stehen wir Ihnen zeitnah zur Beratung und erforderlichenfalls zur Vertretung im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter: 0351/8106245 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@sz-law.de

Schwerbehinderung, GdB – Sie sind schwer erkrankt, haben eine Schwerbehinderung oder haben gesundheitliche Schwierigkeiten, die Sie auch in Ihrem Beruf oder Privatleben behindern?

 

Für Menschen, die schwerbehindert sind, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Schutzrechten geschaffen, die häufig den Betroffenen nicht vollständig bekannt sind.

So steht Schwerbehinderten im Arbeitsrecht zum Beispiel ein Sonderkündigungsschutz zu. Im Sozialrecht sind zudem unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarfe und damit mehr Leistungen vorgesehen. Das Steuerrecht sieht für schwerbehinderte Menschen Steuererleichterungen vor. Und auch im Rentenrecht ist an mögliche Erwerbsminderungsrenten ebenso zu denken, wie daran, dass schwerbehinderte Menschen eher ohne Abschläge die Altersrente beziehen dürfen. Schlussendlich sind vom Gesetz auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Sicherung und zum Erhalt des Arbeitsplatzes vorgesehen.

Wird man als schwerkranker Mensch automatisch als „Schwerbehinderter“ anerkannt?

Nein! Sie müssen in einem bürokratischen Feststellungsverfahren Ihre Eigenschaft als „Schwerbehinderte Person“ feststellen lassen!

Konkret wird anhand sogenannter versorgungsmedizinischer Grundlagen geprüft, welcher Grad der Behinderung zur Summe Ihrer Erkrankungen und Behinderungen passt.

Grundsätzlich ab einem Grad der Behinderung von 50 sieht das Gesetz vor, dass „Schwerbehinderung“ vorliegt.

Doch Achtung, auch schon mit einem Grad von 30 können Sie einer schwerbehinderten Person unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden.

In diesen Feststellungsverfahren lauern häufig Fallstricke, die den Betroffenen am Anfang gar nicht bewusst sind. So ist häufig festzustellen, dass die zuständige Behörde und der zuständige medizinische Dienst die Betroffenen nur nach Aktenlage begutachten und sich gar nicht von den Betroffenen persönlich deren Krankheitsgeschichte schildern lassen. So kann es deshalb passieren, dass gar nicht alle ärztlichen Diagnosen der Haus- und Fachärzte der Betroffenen berücksichtigt werden.

Zudem ist häufig streitig, ab wann die Schwerbehinderung im Einzelfall festgestellt werden muss. Erst ab Antragstellung oder auch schon früher, damit wichtige Rechte rückwirkend in Anspruch genommen werden können?

Ihre persönlichen Fragen können mithilfe fachanwaltlichem Rat aus unserer Kanzlei beantwortet werden!

Zudem können wir Sie im Schwerbehindertenfeststellungsverfahren gegenüber der Behörde vertreten und Ihre Rechte somit sicher und konsequent durchsetzen.

Und sollte es notwendig werden, dann können wir Sie selbstverständlich auch zur Durchsetzung Ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren und auch vor Gericht vertreten und Ihnen im Gerichtsverfahren zur Seite stehen. Rufen Sie uns an unter: 0351/8106245 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@sz-law.de

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Insbesondere bei unseren Schwerpunkten helfen wir Ihnen direkt.

Für diese Themen haben wir für Sie Online-Formulare bereitgestellt, die Sie hier mit einem Klick auf das Bild des gewünschten Rechtsgebietes nutzen können. Beauftragen Sie mit diesen Formularen unsere Kanzlei sofort mit der Einreichung des Scheidungsantrags, der Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. Abfindungsklage, der Klage gegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung oder mit der Prüfung der Ablehnung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.  So können unsere Anwälte sofort für Sie tätig werden. Sie brauchen keine Terminbuchung vornehmen. Ihre Angelegenheit wird direkt bearbeitet. Sie erhalten gleich eine Eingangsbestätigung.

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