Mindestlohn bei Feiertagsvergütung und Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2017 entschieden, dass mindestens der gesetzliche Mindestlohn auch bei der Feiertagsvergütung, dem Urlaubsentgelt und den Nachtarbeitszuschlägen zu zahlen ist. Die bisherigen Entscheidungen betrafen bisher die Überstundenvergütung, für die ebenfalls mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 je Stunde brutto 8,84 Euro. Dieser Betrag wird jährlich erhöht.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun auch entschieden, dass wenigstens der Mindestlohn zu zahlen ist, wenn Arbeitszeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Bei gesetzlichen Feiertagen steht dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu, welches er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Aber eben mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, falls der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geringere Löhne als den Mindestlohn vorsehen.

Der Mindestlohn gilt auch für Nachtarbeitszuschlag

Der tarifliche bzw. arbeitsvertragliche Nachtarbeitszuschlag muss nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls mindestens auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden.

Tarifverträge und Arbeitsverträge müssen das Mindestlohngesetz beachten

Wenn Arbeitsverträge oder Tarifverträge geringere Vergütungen als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, verstoßen sie gegen das Mindestlohngesetz.

Zahlt der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags oder Tarifvertrags weniger, als das Mindestlohngesetz vorsieht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Lohndifferenz.

Tipp: Lohndifferenz zum Mindestlohn schriftlich geltend machen

Diese Lohndifferenz kann und sollte der Arbeitnehmer umgehend schriftlich bei seinem Arbeitgeber geltend machen. Zahlt der Arbeitgeber dann immer noch nicht die korrekte Vergütung oder tut der Arbeitgeber überhaupt nichts, ist häufig eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich. Anderenfalls können die Lohnansprüche des Arbeitnehmers verfallen.

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