Kündigung wegen Stasi-Tätigkeit unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Oktober 2017 entschieden, dass die Kündigung des Klägers, eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (kurz: „Stasi“), durch dessen Arbeitgeber unwirksam war. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb den Arbeitgeber verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen.

Sachverhalt, der zur Kündigung führte:

Der Kläger und Arbeitnehmer war wenige Jahre vor der politischen Wende in der DDR als inoffizieller Mitarbeiter für die Stasi tätig gewesen. Seit der politischen Wende war er dann bei dem Land Brandenburg beschäftigt. Bei einer Befragung der Mitarbeiter durch das Land Brandenburg im Jahr 1991 beantwortete er die Frage nach einer Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR wahrheitswidrig.

Nachdem sich der Kläger im Jahr 2016 für eine höhere Beamtenstelle im Land Brandenburg beworben hatte, erfolgte eine routinemäßige Abfrage des Arbeitgebers beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes. Durch diesen erfuhr das Land von der früheren Tätigkeit des Klägers für die Stasi. Auf die danach folgende Frage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer verleugnete dieser seine frühere Stasi-Tätigkeit. Daraufhin schickte ihm das Land Brandenburg die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu und zwar fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Begründung für die Unwirksamkeit der Kündigung:

Der Kläger erhob gegen die Kündigung die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fest. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht urteilte dieses, dass die fristgemäße Kündigung ebenfalls rechtlich unwirksam sei. Es argumentierte diesbezüglich damit, dass die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Stasi als eher gering zu beurteilen sei. Zudem entschied das Gericht, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zugemutet werden könne, nachdem dieser ja über einen sehr langen Zeitraum hinweg seine Tätigkeit im Landesdienst beanstandungslos ausgeübt habe. Darüber hinaus liege die Tätigkeit für die Stasi bereits sehr lange Zeit zurück, so dass eine personenbedingte Kündigung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt.

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