In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitnehmer während der Arbeitszeit grundsätzlich immer unfallversichert. Arbeitnehmer sind aber nicht nur während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert, sondern unterfallen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Arbeitsweg und grundsätzlich auch in den Pausen. Sobald Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in den Pausen aber verlassen, sind nur Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung scheidet daher aus, wenn ein Arbeitnehmer in der Pause bei der Erledigung von privaten Angelegenheiten (wie in dem hier vom Sozialgericht entschiedenen Fall beim Abholen eines Kleidungsstücks aus der Reinigung) verunglückt.
Zum Sachverhalt – Geltendmachung des Anspruchs gegen die Unfallversicherung:
Die Arbeitnehmerin ist bei ihrem Betrieb als Sekretärin angestellt. Sie verließ während der Mittagspause den Betrieb, um aus der Reinigung ein Kleidungsstück abzuholen. Die Arbeitnehmerin stürzte jedoch auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu.
Die zuständige Berufungsgenossenschaft lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie begründete dies damit, dass sich die Arbeitnehmerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Arbeitsweg, sondern auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe – laut der Argumentation der Berufsgenossenschaft – im Vordergrund gestanden.
Die Arbeitnehmerin verklagte daraufhin die Berufsgenossenschaft und beanspruchte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie machte insbesondere geltend, dass ihr Weg zumindest auch der Nahrungsaufnahme in der Arbeitspause gedient habe. Denn sie habe nicht nur die Reinigung aufsuchen wollen, sondern auch ein nahe gelegenes Restaurant, um dort Mittag zu essen.
Das Hessische Landessozialgericht wies die Klage jedoch ab – Urteil vom 24.3.2015, L 3 U 225/10.
Aus den Entscheidungsgründen:
Zwar unterfallen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erfasst grundsätzlich auch die Arbeitspausen. In der Pause sind aber nur Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Wenn diese Wege wegen hauptsächlich privater Angelegenheiten unterbrochen werden, entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Gericht begründet die Klageabweisung zudem damit, dass die Arbeitnehmerin im Zweifel zu beweisen hat, dass sie im konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses hauptsächlich mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs gewesen ist. Dieser Beweis ist der Arbeitnehmerin in diesem Klageverfahren jedoch nicht gelungen.
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Ihr
Alexander Zieschang
Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Sozialrecht