Geänderte Fortbildungspflicht für die Anwaltschaft? Interessantes aus der Satzungsversammlung.

Satzungsversammlung startet erneut Resolution zur Fortbildungspflicht an Gesetzgeber – eine „Never-Ending-Story“?

In ihrer 4. Sitzung am 19.05.2017 hat die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer mit überwiegender Mehrheit für eine erneute Resolution gestimmt, die den Gesetzgeber sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auffordert, sich kurzfristig erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte zu befassen.

Diese aktuelle Resolution der Satzungsversammlung hat den Hintergrund, dass der Gesetzgeber zunächst im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie eine Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung zur Regelung einer konkretisierten Fortbildungspflicht vorgesehen hatte. Zudem war dort auch ein Bußgeld von bis zu 2000 € für den Fall vorgesehen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur anwaltlichen Fortbildung (in der dann konkretisierten Fassung, insbesondere gegen die von der Satzungsversammlung vorgesehenen 40 Fortbildungsstunden pro Jahr) vorliegt.

Diese Regelungen zur konkretisierten Fortbildungspflicht hatte der Rechtsausschuss des Bundestages jedoch kurzfristig vor der geplanten Umsetzung des Gesetzes von der Agenda genommen. Dagegen hatte sich der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer und Vorsitzende der Satzungsversammlung in einem Brief an die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag gewandt und um die Umsetzung der Ermächtigung der Satzungsversammlung zur Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht vehement gebeten. Dem ist der Rechtsausschuss jedoch nicht nachgekommen. Der jetzt von der Satzungsversammlung beschlossene Resolutionstext hat den folgenden Wortlaut:

„Die Satzungsversammlung fordert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung der Argumente der Satzungsversammlung kurzfristig erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht zu befassen. Gerne wird sich die Satzungsversammlung mit ihrem Sachverstand in eine erneute Debatte einbringen.“

Die Begründung für die Resolution kurz gefasst lautet, dass die Konkretisierung der ja bereits in § 43 a BRAO verankerten allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte die einzige Möglichkeit sei, die systemische Qualität der Rechtsberatung bei den Rechtsanwälten in Zukunft zu sichern.

Für diese Resolution stimmten 58 Mitglieder der Satzungsversammlung, 2 enthielten sich und 7 stimmten dagegen, so auch ich. Die Begründung dieser Resolution basiert nach meiner Ansicht auf tönernen Füßen. Es wurde bereits durch meine im letzten Jahr in die Satzungsversammlung eingebrachte Diskussion zur Erforderlichkeit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht für die systemische Qualitätssicherung deutlich, dass die Qualität der Rechtsberatung bei den Rechtsanwälten in Deutschland eine der höchsten in Europa ist und insbesondere auch die Haftpflichtfälle bei den Haftpflichtversicherern der Rechtsanwälte rückläufig sind.

Es ist zudem auch nicht erkennbar, dass die Qualität der Rechtsberatung bei den Rechtsanwälten zukünftig absinken könnte. Der von mir vorgeschlagene Prüfauftrag an den zuständigen Ausschuss 5 der Satzungsversammlung zur Einholung von validen und repräsentativen Daten bei sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland derzeit am Markt tätigen anwaltlichen Haftpflichtversicherungen über die Entwicklung der Zahl der Haftpflichtfälle innerhalb der Anwaltschaft in Deutschland in den letzten 20 Jahren wurde durch die Satzungsversammlung mehrheitlich ohne nachvollziehbare Gegenargumente abgelehnt. Bei der Diskussion über diesen Antrag kam durch ein Mitglied der Satzungsversammlung, der in einer Versicherung mit dem größten Marktanteil in der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung tätig ist, klar zum Ausdruck, dass „die Zahl an Schadensfällen, die die Rechtsanwälte in den letzten 5 Jahren verursacht haben, um 14 % zurückgegangen ist.“ Weiterhin betonte der Kollege in seiner damaligen Stellungnahme: „Daraus die Rechtfertigung für die Weiterbildungsverpflichtung zu erlangen, ist wenig sinnvoll.“

Vielmehr dürfte die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassene Konkurrenz durch Rechtsberatung von Nicht-Rechtsanwälten und die Rechtsberatung durch Rechtsanwälte aus dem Ausland in vielen Fällen qualitativ erheblich bedenklicher sein. Die darüber hinaus mehrfach in der Diskussion der Satzungsversammlung angesprochene Frage eines möglichen Interessenskonfliktes von stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung und die beantragte Offenlegung von wirtschaftlichen Interessen an der konkretisierten allgemeinen Fortbildungspflicht – zum Beispiel durch eine Dozententätigkeit im Rahmen der anwaltlichen Fortbildung – wurde bereits in der letzten Sitzung mehrheitlich abgelehnt.

Die Diskussionen im für die Fortbildungspflicht zuständigen Ausschuss 5, in dem die Verfasserin mitarbeitet, und in der Satzungsversammlung selbst sowie die vom Soldaninstitut erstellten Statistiken zur Anwaltschaft in der Bundesrepublik zeigen, dass sich wohl die überwiegende Mehrheit der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bereits umfassend fortbildet und einer Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht ablehnend gegenübersteht. Über diese Kenntnis verfügen somit auch die von der Rechtsanwaltschaft in Deutschland gewählte Satzungsversammlung sowie die Bundesrechtsanwaltskammer.

Dennoch spricht sich die überwiegende Mehrheit der (stimmberechtigten) Mitglieder der Satzungsversammlung für die Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht aus.

Es bleibt nun abzuwarten, wann und wie der Rechtsausschuss des Bundestages und letztendlich der Gesetzgeber über die erneute Resolution der Satzungsversammlung entscheiden werden.

Auf jeden Fall bleibt die Konkretisierung der anwaltlichen Fortbildungspflicht der erste und offenbar wichtigste Punkt auf der Agenda der BRAK (neben dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach).

Rechtsanwältin Antje Steinhäußer, SZ-Rechtsanwälte Dresden

Dienstag, 21. März 2017

Die Konkretisierung der allgemeinen anwaltlichen Fortbildungspflicht kommt vorerst nicht

Die Satzungsversammlung der BRAK erhält keine Ermächtigung des Gesetzgebers hinsichtlich der Regelung der allgemeinen konkretisierten Fortbildungspflicht.

Der Gesetzgeber hatte die im ursprünglichen Gesetzesentwurf zum „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ noch enthaltene Ermächtigung im Laufe des jetzigen Gesetzgebungsverfahrens nicht übernommen.

Der Gesetzentwurf ist nun im Rechtsausschuss ohne diese Ermächtigung beschlossen worden und wird vermutlich am 23.3.2017 im Bundestag so beschlossen werden.

Aufgrund dieser klaren Entscheidung des Gesetzgebers wird sich auch der zuständige Ausschuss 5 der Satzungsversammlung mit weiteren Detailfragen zur Konkretisierung der allgemeinen anwaltlichen Fortbildungspflicht nicht mehr befassen.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Satzungsversammlung in ihrer nächsten Sitzung im Mai 2017 darauf reagieren wird. Möglicherweise könnte auch die nächste Legislaturperiode des Bundestages abgewartet und sodann ein neuer Anlauf bezüglich des Erhalts einer Ermächtigungsgrundlage durch die Satzungsversammlung gestartet werden – wenn dies die dortige Mehrheit beschließen sollte.

Möglicherweise könnte die Satzungsversammlung aber auch der Mehrzahl ihrer Kolleginnen und Kollegen in Bezug auf deren anhaltende freiwillige Fortbildung Vertrauen schenken und eine Verschärfung der ja bestehenden grundlegenden anwaltlichen Fortbildungspflicht nicht weiter verfolgen. Immerhin ist die Anzahl der Haftungsfälle in den letzten Jahren nicht gestiegen, sondern sogar bereits gesunken.

Freitag, 25. November 2016

Verschärfung der allgemeinen Fortbildungspflicht abgelehnt

Die 3. Sitzung der 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer fand am 21.11.2016 in Berlin statt.

1. Fachanwaltschaften:

Nach Anpassungen der Fachanwaltsordnung hinsichtlich des Fachanwalts für Insolvenzrecht und des Fachanwalts für Vergaberecht, die aufgrund von Gesetzesänderungen vorgenommen werden mussten, wurde zunächst ausführlich darüber diskutiert, ob hinsichtlich der Auslegung des § 15 der Fachanwaltsordnung ein Klarstellungsbeschluss erforderlich sei. Der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat einen Klarstellungsbeschluss deshalb für notwendig erachtet, weil einzelne Rechtsanwaltskammern interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen und die Vorbereitungszeit für eine dozierende Fortbildungs-Tätigkeit nicht als Fachanwaltsfortbildung anerkennen würden. Inhaltlich war sich die Mehrheit der Mitglieder der Satzungsversammlung dahingehend einig, dass diese Fortbildungen/Zeiten gemäß § 15 FAO anerkannt werden müssen. Dennoch entbrannte die Diskussion darüber, ob ein solcher Klarstellungsbeschluss grundsätzlich zulässig sei. Letztlich wurde der Antrag zu diesem Klarstellungsbeschluss vom Ausschuss 1 zurückgezogen. Eine Entscheidung erfolgte daher in dieser Satzungsversammlung nicht.

2. Allgemeine Fortbildung:

Wie angekündigt brachte der Vorsitzende des Ausschusses 5 den Entwurfstext zu § 4a BORA, also die Konkretisierung der bereits bestehenden allgemeinen Fortbildungspflicht, zur Beschlussfassung in die Satzungsversammlung ein.

Über 4 Stunden lang wurde dieser Entwurfstext in der Satzungsversammlung diskutiert. Dabei wurde hauptsächlich die inhaltliche Ausgestaltung diskutiert. Einigen Anwesenden war die Regelung zu “weich„, anderen zu weitgehend. Für einige Diskutanten war der jetzige Entwurfstext ein guter Kompromiss, der jedoch später noch verschärft werden müsse.

Der Antrag eines Mitglieds der Satzungsversammlung, dass eine eventuelle Befangenheit der stimmberechtigten Mitglieder hinsichtlich eventueller potentieller Interessenkonflikte (insbesondere wegen wirtschaftlichen Interessen an der allgemeinen Fortbildung) offengelegt werden soll, fand bei der Mehrheit der Mitglieder der Satzungsversammlung keine Zustimmung.

Nachdem weitere Änderungen an den einzelnen Absätzen des Entwurfstextes beantragt wurden, war zunächst die mehrheitliche Überlegung der Mitglieder als auch des Vorsitzenden der Satzungsversammlung, den Entwurfstext mit den Änderungsanträgen zurück in den Ausschuss zu geben und eine Abstimmung über den Entwurfstext gegebenenfalls bei nächsten Satzungsversammlung durchzuführen. Zudem teilte der Vorsitzende des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung mit, dass das Bundesjustizministerium bislang noch nicht die angefragte Gesetzesgrundlage vorgelegt hat, auf deren Grundlage die Satzungsversammlung die Einführung des § 4a BORA beschließen könnte.

Gleichwohl wurde nach Abschluss der Diskussion die jeweilige Beschlussfassung über die einzelnen Änderungsvorschläge vorgenommen. Sodann wurde der folgende Entwurfstext zu § 4a BORA über die Mittagspause vom Versammlungsrat fertiggestellt und sodann zur Beschlussfassung der Satzungsversammlung vorgelegt:

  • 4a BORA-E:

„(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden (§ 43a ABS. 6 BRAO).

(2) Der Rechtsanwalt kann die Art und Weise der Fortbildung frei bestimmen.

(3) Die Fortbildung darf einen Umfang von 40 Stunden kalenderjährlich nicht unterschreiten. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist zu belegen und zwar für mindestens 10 Stunden durch Nachweise entsprechend den Fortbildungsarten des § 15 FAO, im Übrigen durch schriftliche Dokumentation der erbrachten Fortbildung nach Zeit, Art und Umfang.

gestrichen ist die Passage: „nachzuweisen für mindestens 10 Stunden durch Fortbildungsnachweise entsprechend 15 FAO, im Übrigen durch schriftliche Dokumentation der erbrachten Fortbildung nach Zeit, Art und Umfang.“

(4) Fortbildung, die gemäß § 15 FAO nachgewiesen ist, ist im vollen Umfang auf die Fortbildung anzurechnen.

(5) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwaltskammer die Belege über die Erfüllung der Fortbildungspflicht vorzulegen. Die Belege sind von dem Rechtsanwalt für die Dauer von zwei Kalenderjahren aufzubewahren.

(6) Die Fortbildungspflicht beginnt in dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.

(7) § 4a Abs. 1 bis Abs. 5 werden am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam.“

Die Auszählung der Stimmen ergab schließlich: 42 Stimmen für den Antrag, 31 Stimmen gegen den Antrag und 9 Enthaltungen. Bei 70 stimmberechtigten Anwesenden ergab dies letztlich nicht die nach der Geschäftsordnung erforderliche qualifizierte Mehrheit zur Satzungsänderung (Änderung der BORA). Im Ergebnis war somit der Antrag zur Einführung des § 4a BORA abgelehnt.

Im Nachgang entschied sich die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung auf einen Geschäftsordnungsantrag hin, den Entwurf zu § 4a BORA erneut in den Ausschuss 5 zurückzugeben und auf der nächsten Sitzung der Satzungsversammlung wieder zur Beschlussfassung aufzurufen. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses blieb unklar.

  1.  
  2. a) Auf der weiteren Tagesordnung stand die Änderung des § 14 S. 1 BORA hinsichtlich der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, welche mehrheitlich angenommen wurde. Vor dem Hintergrund der Entsprechung des Bundesgerichtshofs war eine schnellstmögliche Änderung angezeigt. Auch hier liegt bislang keine Gesetzesgrundlage des Bundesjustizministeriums vor. Dennoch wurde „vorauseilend“ der entsprechende Beschluss gefasst, der nach Vorliegen der angefragten Gesetzesgrundlage ausgefertigt und verkündet werden soll.
  • 14 S. 1 BORA wird wie folgt geändert:

„Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.“

  1. b) Die Ausschüsse 3, 4 und 6 stellten sodann ihre bisherige Arbeit vor. Weitere Beschlüsse der Satzungsversammlung erfolgten nicht.
  1. c) Die nächste Sitzung der 6. Satzungsversammlung wurde auf den 19.5.2017 festgelegt.

Rechtsanwältin Antje Steinhäußer, SZ-Rechtsanwälte Dresden

Samstag, 13. August 2016

Das Ringen um die Konkretisierung der allgemeinen anwaltlichen Fortbildungspflicht

In den ersten monatlich stattfindenden Sitzungen des Ausschusses 5 der Satzungsversammlung der BRAK in Berlin Ende 2015-Mitte 2016 haben die Ausschussmitglieder (je nach Anwesenheit 9-14 Mitglieder) jeweils in mehreren Stunden die Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht diskutiert. Hierbei war es zunächst die Meinung der überwiegenden Mehrheit der Mitglieder, dass es einer solchen Konkretisierung bedarf und das eine entsprechende Ausgestaltung einer Regelung in der BORA in Angriff genommen werden muss. Die Frage danach, ob überhaupt eine Konkretisierung notwendig ist oder ob nicht die bisherige Regelung in § 43 a Abs. 6 BRAO genügt („Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.“) wurde lediglich auf meine Bitte hin kurz andiskutiert. Allerdings hatte die Satzungsversammlung in ihrer vorhergehenden Periode eine Resolution verabschiedet, in der die Satzungsversammlung den Gesetzgeber darum bat,

  • 4a BORA-E (allgemeine Fortbildungspflicht) lautete wie folgt:

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden (§ 43a Abs. 6 BRAO).

(2) Die Fortbildung dient der Erhaltung und Fortentwicklung der Kenntnisse, die für seine Berufsausübung erforderlich sind. Dazu gehören das einschlägige materielle Recht und Verfahrensrecht, ferner das Berufsrecht, die Berufshaftung sowie, soweit für seine Berufsausübung erforderlich, die Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung.

(3) Der Rechtsanwalt kann die Art und Weise der Fortbildung frei bestimmen.

(4) Die Fortbildung soll einen Umfang von 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten. Hiervon müssen 10 Stunden auf Fortbildungsveranstaltungen entfallen, an denen der Rechtsanwalt hörend oder dozierend teilnimmt. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. Fortbildungen, an der der Rechtsanwalt zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO teilgenommen hat, werden insgesamt mit 5 Stunden pro Jahr auf die Fortbildungspflicht gemäß Satz 2 angerechnet.

(5) Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß Absatz 4 Satz 2 ist der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(6) Die besonderen Regelungen für Fachanwälte bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 4 und 5 finden bis zum Ablauf der ersten drei vollen Kalenderjahre nach Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung keine Anwendung.

„… der Satzungsversammlung Auftrag und Kompetenz zu geben, das Nähere zur Grundpflicht der Fortbildung nach § 43 a Abs. 6 BRAO zu regeln und zu diesem Zweck in § 59 b Abs. 2 Nr. 1 BRAO einen neuen Buchstaben g) „Fortbildungspflicht“ einzufügen, wodurch der bisherige Buchstabe g) zu h) wird.“

Vor diesem Hintergrund stand für die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses 5, die teilweise bereits dem Ausschuss 5 in der vorherigen Periode der Satzungsversammlung angehörten, fest, dass das „Ob“ der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht nicht mehr zu problematisieren sei. Nach der entsprechenden Beschlussfassung des Ausschusses 5 wurde sodann in der Vielzahl der weiteren Sitzungsstunden um die inhaltliche Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung in der BORA gerungen. Ausgangspunkt war hierbei der Entwurfstext zum neuen § 4a BORA-E, wie ihn der frühere Ausschuss 5 formuliert und die Satzungsversammlung in der vorherigen Periode der Resolution beigefügt hatte: