Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wissen nun nicht, wie Sie reagieren sollen? Sie müssen den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen!
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung – entweder des Arbeitgebers oder (bei Eigenkündigung) des Arbeitnehmers. Sie ist daher wirksam, sobald Ihnen die Kündigung zugeht. Ob Sie den Erhalt der Kündigung quittieren oder nicht, ist für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich irrelevant.
Achtung: Da manche Arbeitgeber in einer Kündigungsbestätigung aber noch Abgeltungsregelungen „verstecken“ sollten Sie vorsorglich nichts unterschreiben. Dies kann nach Prüfung durch unsere Kanzlei immer noch erfolgen.
Die Kündigung kann nur mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden!
Wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen möchten, aus welchen Gründen auch immer, müssen Sie dies zwingend innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht tun. Die Kündigung kann nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist nicht mehr angegriffen werden und gilt dann als wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte. Wenn Sie also nur in einem Schreiben an den Arbeitgeber darum bitten, dass er die Kündigung zurücknimmt oder die Kündigungsfrist richtig berechnet, sollten Sie immer die Drei-Wochen-Frist beachten. Reagiert die Gegenseite auf das Schreiben nicht oder nicht rechtzeitig, müssten Sie eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung einreichen. Sie können selbstverständlich jederzeit unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei mit der Klageerhebung beauftragen.