Haben Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten?
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, in der man Ihnen den illegalen Download bzw. Upload eines Films, von Musik oder Computerspielen im Internet vorwirft? Beim sog. „Filesharing“ lauern gerade bei der Nutzung von Tauschbörsen oder Peer-to-Peer-Netzwerken böse Fallen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie nicht den Kopf verlieren und die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell und ohne nähere Prüfung unterschreiben. Schließlich verpflichten Sie sich mit einer solchen Erklärung möglicherweise zu unabsehbaren Folgen. Insbesondere darin enthaltene Vertragsstrafenregelungen können auch noch Jahre später enorme Kostenrisiken nach sich ziehen. Filesharing-Abmahnungen wegen des Bereithaltens und Herunterladens von Filmen, Musik oder Computerspielen im Internet werden häufig von der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, von der Anwaltskanzlei rka Rechtsanwälte, Rasch Rechtsanwälte, dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian und viele anderen Abmahnkanzleien versandt.
Die Adressaten werden meist aufgefordert, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und einen Vergleichsbetrag von 850 bis über 1000 Euro zu bezahlen, der einen Schadensersatzbetrag sowie die Anwaltskosten der Abmahnkanzlei beinhaltet.
Soll die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden?
Da auch derjenige eine Abmahnung erhalten kann, der selbst gar keinen Urheberrechtsverstoß begangen hat, sondern lediglich Inhaber des Internetanschlusses ist, von dem aus der Urheberrechtsverstoß begangen worden sein soll, ist vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtlich zu prüfen, ob dies überhaupt erforderlich ist. Zwar kann in manchen Fällen auch derjenige für die Urheberrechtsverletzung rechtlich verantwortlich sein, der lediglich Inhaber des Internetanschlusses ist. Allerdings genügt in Einzelfällen auch die entsprechende Aufklärung der Familienmitglieder, um nicht haftbar gemacht zu werden. Ihren konkreten Fall sollten Sie daher anwaltlich prüfen lassen.
Was sollten Sie nach dem Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung tun?
Es ist zunächst wichtig, dass Sie überhaupt tätig werden. Sie sollten in jedem Fall eine urheberrechtliche Abmahnung ernst nehmen und unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen. Wir empfehlen dringend, keine Unterlassungserklärungen selbst abzuändern, da dabei schnell Fehler passieren können, die möglicherweise weitere Kostenrisiken nach sich ziehen.
Erfolgreiche Abwehr einer Abmahnung wegen fehlerhafter IP-Protokollierung
Unsere Kanzlei SZ-Rechtsanwälte vertedigt Sie auch gegen eine erhaltene Abmahnung. So haben wir für unsere Mandantschaft vor dem Amtsgericht Leipzig den Nachweis erfolgreich durchsetzen können, dass eine fehlerhafte IP-Protokollierung bei einer Abmahnung wegen Filesharing-Vorwürfen durchaus möglich ist. Im konkreten Fall wurde die Abmahnung deshalb als rechtsfehlerhaft bewertet. Häufig wird ja bei einer Abmahnung behauptet, dass die IP-Protokollierung immer „gerichtsfest“ und fehlerfrei wäre. Durch den hier geschilderten Fall ist aber der Nachweis erbracht, dass eine fehlerhafte Datenermittlung durch den Provider durchaus vorkommen kann.
Fehlerhafte IP-Protokollierung durch den Provider
Im konkreten Fall war es so, dass unser Mandant angeblich den Film „Space of the Living Dead“ illegal in einer Tauschbörse angeboten haben soll. Er wurde deshalb abgemahnt und sollte neben der Unterlassungserklärung Anwaltskosten und Schadensersatz bezahlen. Da sich unser Mandant aber keiner Schuld bewusst war und er auch den Film nicht in einer Tauschbörse geteilt hatte, konnten wir natürlich nicht zur Abgabe einer falschen Unterlassungserklärung raten. Oft denken viele Betroffene, dass es ja günstiger wäre, die Unterlassungserklärung abzugeben und etwas zu zahlen, um so einen teuren Prozess zu vermeiden. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass eine einmal abgegebene fehlerhafte Unterlassungserklärung weitere Abmahnungen nach sich ziehen kann. Bei diesen Folgeabmahnungen fällt es dann naturgemäß schwerer, sich mit dem Argument der fehlerhaften Datenerhebung gegen die Abmahnung zu verteidigen, wenn man vorher bereits eine (wenn auch rechtsgrundlose) Unterlassungserklärung in einem anderen Fall abgegeben hatte.
Erfolgreich vor Gericht gegen Abmahnung
Unser Mandant folgte jedenfalls unserem Ratschlag und verteidigte sich gegen die Abmahnung vor Gericht. Dies erfolgte letztendlich deshalb erfolgreich, weil der Nachweis der fehlerhaften Datenermittlung des Providers durch unsere Kanzlei erfolgreich geführt werden konnte. Immerhin hatte hier die Deutsche Telekom bei der Zuordnung der IP-Adressen zum jeweiligen Nutzer fehlerhaft gearbeitet. Nachdem dieser Nachweis in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig mit dem Aktenzeichen 118 C 5333/14 erfolgreich geführt werden konnte, hat die MIG Film GmbH, hier vertreten durch deren Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk, die Klage zurücknehmen lassen. So sollte wohl ein Präzedenzurteil verhindert werden. Unser Mandant war jedenfalls zufrieden, dass seine Unschuld auch vor Gericht erfolgreich dargelegt werden konnte. Zudem durfte er auch die ihm entstandenen Kosten von der Gegenseite erstattet verlangen.
Wichtig: Unbedingt die gesetzte Frist einhalten!
Sie sollten unbedingt innerhalb der von der Abmahnkanzlei gesetzten Frist tätig werden und innerhalb der Frist eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Antwort sollte dann entweder durch Sie oder durch Ihren Anwalt innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Anderenfalls riskieren Sie, dass die Abmahnkanzlei ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie anstrengt, welches mit einem erheblichen Kostenrisiko für Sie verbunden ist.
Bei Fragen zu urheberrechtlichen Abmahnungen können Sie sich gern an uns wenden, wir sind zeitnah für Sie erreichbar per E-Mail unter info@sz-law.de oder per Telefon unter 0351/8106245.
Mandatsanfragen können Sie uns auch gescannt per E-Mail zusenden!
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