Grundsätzlich muss das Jobcenter auch Nachhilfe – Unterricht für Schüler bezahlen, wie das Sächsische Landessozialgericht (LSG) entschieden hat.
Das Sozialgesetzbuch II unterstützt bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Leistungen für Bildung und Teilhabe, um ihnen bessere Lebens- und Entwicklungschancen zu eröffnen. Zu den einzelnen Leistungen gehören u. a. die Gewährung von Kosten für:
– Lernförderung / Nachhilfe,
– Mittagsverpflegung,
– Schülerbeförderung,
– Schulbedarf,
– Klassenfahrten.
Die Leistungen müssen beim zuständigen Jobcenter rechtzeitig beantragt werden.
In einem aktuell entschiedenen Fall hatte das Jobcenter jedoch den Antrag eines bedürftigen minderjährigen Schülers auf Bezahlung von Nachhilfe – rechtsfehlerhaft – abgelehnt:
Das Sächsische Landessozialgericht hat einem minderjährigen Schüler, der unter einer Lese-Rechtschreibstörung leidet und SGB II-Leistungen, also das sog. Hartz IV bezieht, in einem gerichtlichen Eilverfahren die Gewährung von Lernförderung für die Teilnahme an außerschulischem Einzelunterricht (Nachhilfe) zugesprochen.
Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Lernförderung / Nachhilfe ab
Der minderjährige Antragsteller dieses Streitfalls leidet unter einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS). Er besucht die Klasse 6 der Oberschule. Im Gerichtsverfahren trug der Antragsteller vor, dass nach Ansicht seiner Klassenleiterin Lernförderbedarf in den Fächern Mathematik und Deutsch bestehen würde. Zudem bestünde eine positive Versetzungsprognose, wenn Lernförderung erbracht werde.
Das Jobcenter lehnte jedoch den Antrag der Eltern des Schülers auf Bezahlung der Nachhilfe mit der Begründung ab, dass eine kontinuierliche Nachhilfeleistung gesetzlich nicht gewollt wäre. Ferner könne zu Beginn des 6. Schuljahres noch keine Prognose über eine weitere Notwendigkeit der Lernförderung getroffen werden.
Das Sozialgericht verpflichtet das Jobcenter zur Bewilligung von Nachhilfe
Der Eilantrag des Schülers hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dresden verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, dem Antragsteller für den laufenden Bewilligungszeitraum vorläufig jede Woche jeweils zwei Unterrichtsstunden Nachhilfe in Mathematik und Deutsch zu gewähren.
Das Sozialgericht sah es als gegeben an, dass die kontinuierliche Lernförderung zur Sicherung des Lernerfolgs und Erreichen einer Versetzung des Antragstellers zwingend nötig ist. Gemäß den Stellungnahmen seiner Klassenleiterin und seiner Nachhilfelehrer sei eine kontinuierliche Lernförderung des Antragstellers nötig, um den Lernerfolg zu sichern und damit dessen Versetzung zu erreichen.
Die dagegen durch das Jobcenter erhobene Beschwerde wies das Sächsische Landessozialgericht zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden.
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Rechtsanwalt Alexander Zieschang ist Fachanwalt für Sozialrecht. Das Sozialrecht umfasst unter anderem das gesamte Sozialrecht einschließlich Hartz IV, das Sozialversicherungsrecht und damit auch das Recht der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Krankenversicherung usw.
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