Eine Abmahnung droht: Vorsicht beim Verwenden von Bildern, die andere fotografiert bzw. erstellt haben!
Das unerlaubte Verwenden und Nutzen von Bildern und Fotos, das nicht vom Urheber der Bilder/Fotos genehmigt wurde, beispielsweise im Internet auf Facebook, Flickr, Instagram, Pinterest oder auf eigenen Werbemedien, verletzt den Urheber in den ihm gemäß Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechten. Der Urheber darf dann denjenigen, der das Bild/Foto ungenehmigt verwendet, abmahnen und die Unterlassung der Verwendung der Bilder verlangen. Eine solche Abmahnung gemäß Urheberrechtsgesetz ist oft sehr kostenintensiv.
In der Abmahnung werden Anwaltskosten geltend gemacht:
Da sich der Urheber bei der Abmahnung in den meisten Fällen durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, werden in einer solchen Abmahnung unter anderem auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung geltend gemacht. Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach einem festzulegenden Gegenstandswert. Oft werden hier von den abmahnenden Anwaltskanzleien zu hohe Gegenstandswerte zugrundegelegt, die im Einzelfall gar nicht zutreffen. Wenn der Gegenstandswert, auch manchmal Streitwert genannt, zu hoch angesetzt wird, fallen dementsprechend auch die Anwaltskosten höher aus.
Ob der in der Abmahnung zugrundegelegte Gegenstandswert für die Anwaltskosten zu hoch angesetzt ist, können wir in einer anwaltlichen Erstberatung in unserer auf Urheberrecht und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei in Ihrem konkreten Einzelfall abklären.
Der Abgemahnte soll Schadensersatz zahlen:
Darüber hinaus wird der Abgemahnte regelmäßig zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung des Fotos entstandenen Schadens verpflichtet. Für die Berechnung des Schadens werden unter anderem die von Sachverständigen bzw. von der Rechtsprechung festgesetzten Bildhonorare zugrundegelegt. Der Schadensersatzbetrag liegt dabei häufig im fünfstelligen Bereich.
Ob die in der Abmahnung dargestellten Berechnungsgrundlagen und danach auch die Höhe des Schadensersatzes korrekt sind oder wesentlich geringer angesetzt werden müssten, können wir mit Ihnen gemeinsam in einer anwaltlichen Erstberatung in unserer auf Urheberrecht und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei klären.
Soll die Unterlassungserklärung zurückgesandt werden?
Mit der Abmahnung wird gleichzeitig auch eine vorbereitete Unterlassungserklärung verschickt, die der Betroffene innerhalb einer sehr kurz gesetzten Frist unterzeichnen und zurücksenden soll.
Diese Frist und die Abmahnung insgesamt sollten Sie ernst nehmen, da der Urheber im Falle einer rechtswirksamen Abmahnung und Nichtbeachtung der Fristen durch den Abgemahnten ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen kann, in welchem hohe Gerichts- und Anwaltskosten anfallen. Dennoch sollten Sie nicht leichtfertig eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, sondern diese zunächst anwaltlich abklären lassen und – wenn dies dann noch erforderlich sein sollte, die Unterlassungserklärung gegebenenfalls modifiziert fristgemäß abgeben. Da Sie sich in einer solchen Unterlassungserklärung immer verpflichten, für den Fall einer weiteren Nutzung des Bildes eine hohe Vertragsstrafe zu bezahlen, empfehlen wir in solchen Fällen dringend, vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Abmahnung insgesamt sowie die Unterlassungserklärung zunächst anwaltlich prüfen zu lassen.
In unserer auch auf das Urheberrecht und das Internetrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei erhalten Sie auf Ihre telefonische Anfrage oder auf Ihre E-Mail-Anfrage sehr kurzfristig einen Beratungstermin, der gegebenenfalls auch telefonisch durchgeführt werden kann, damit die in der Abmahnung gesetzten Fristen von Ihnen eingehalten werden können.
Rufen Sie uns an unter: 0351/8106245 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@sz-law.de