Auch nach der ärztlichen Diagnose „Burnout-Syndrom“ oder „Depression“ und ähnliche Diagnosen wegen psychischen Beeinträchtigungen verweigert die Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Antrag des Versicherten hin oft die Leistung. Die Versicherten sind die Leidtragenden. Sie erhalten erst vor Gericht in einem Klageverfahren gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung ihr Recht zugesprochen, soweit der in diesem Verfahren durch das Gericht bestellte objektive ärztliche Gutachter die Berufsunfähigkeit bestätigt.
Vorsicht: Verzögerung durch Berufsunfähigkeitsversicherung
Auch hier sollten sich die Versicherten von ihrer Versicherung nicht lange hinhalten lassen. Je mehr Zeit vergeht, desto günstiger ist dies für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn zum einen verjährt der Anspruch des Versicherten gegen die Versicherung, so dass der Versicherte keine Leistungen mehr erhalten wird. Zum anderen wird es nach einer größeren Zeitspanne immer schwieriger für den ärztlichen Gutachter im Prozess, die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Schadensmeldung des Versicherten zu bestätigen.
Wichtig: Genaue Beschreibung der bisher ausgeübten Tätigkeit erforderlich
Ein Anspruch auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung setzt voraus, dass der Versicherte mindestens 6 Monate lang ununterbrochen gesundheitsbedingt zu mindestens 50 Prozent außerstande gewesen sein muss, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit – evtl. unter Berücksichtigung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit – auszuüben. Der Versicherte muss zur Darlegung seiner Berufsunfähigkeit die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit genau beschreiben. Dies hat zuletzt auch das OLG Frankfurt a. M. bestätigt, Az. 3 U 179/15.
In einem vor dem Landgericht München geführten Rechtsstreit konnte dem Versicherten, der seine Berufsunfähigkeitsversicherung mit anwaltlicher Hilfe verklagt hatte, die Versicherungsleistung zugesprochen werden. Der Kläger litt an Angstzuständen, Spannungskopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Übererregbarkeit sowie Herzklopfen und Schwindel. Dies hatte ihm auch der ärztliche Gutachter im Gerichtsverfahren bestätigt. Seinen Beruf als Finanzmanager hatte der Kläger 20 Jahre lang ausgeübt, bevor er unter seinem Arbeitspensum mit täglich bis zu 200 Telefonaten und ständigen Geschäftsreisen zusammenbrach. Durch das im Prozess eingeholte Gutachten konnte dann die Berufsunfähigkeit des Klägers verbindlich bestätigt werden. Das Gericht sprach dem Versicherten deshalb einen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung zu (Urteil des LG München I, Az. 25 O 19798/03).
SZ-Rechtsanwälte: Beratung gibt Sicherheit
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