Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) steht oft in den Versicherungsbedingungen, dass Sie die BU-Versicherung innerhalb einer bestimmten Frist über Ihre Berufsunfähigkeit informieren müssen, um Leistungen rückwirkend zu erhalten. Manchmal haben Sie dafür sogar bis zu drei Jahre Zeit. Oft jedoch erhalten Sie rückwirkend nur in bestimmten Ausnahmefällen die vereinbarten Leistungen. Prüfen Sie daher genau, welche Frist in Ihrem Vertrag gilt.

 

Anspruch auf BU-Rente: Klauseln zur Leistungspflicht

Eine typische und weit verbreitete Klausel zur Frage, ab wann der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente und die Beitragsbefreiung entsteht, findet sich regelmäßig in den Allgemeinen oder Besonderen Versicherungsbedingungen von Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Exemplarisch lauten solche Regelungen wie folgt:

 

Entstehung des Anspruchs in den Versicherungsbedingungen

Typische Klausel, Beispiel 1:

„Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. […] Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht ebenfalls mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.“

 

Typische Klausel, Beispiel 2:

„Sie haben Anspruch auf Beitragsbefreiung und BU-Rente mit Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person berufsunfähig wurde.“

Bei diesen Klauseln kann eine Berufsunfähigkeit bis zu 3 Jahre rückwirkend gemeldet werden. Die vereinbarten Leistungen können dennoch mit Ablauf des Monats bezogen werden, in dem die versicherte Person berufsunfähig wurde.

 

Typische Klausel, Beispiel 3:

„Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.“

Bei dieser Klausel kann eine Berufsunfähigkeit zwar rückwirkend gemeldet werden. Aber: Die vereinbarten Leistungen können erst ab Beginn des Monats bezogen werden, in dem die Mitteilung der BU-Versicherung zugegangen ist. Das bedeutet, die BU-Rente wird nicht rückwirkend auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlt.

 

Wie muss die Mitteilung an die BU-Vversicherung aussehen?

Ihre Mitteilung sollte schriftlich erfolgen und klar sagen, dass Sie berufsunfähig sind – oder glauben, es zu sein. Es reicht nicht, nur mitzuteilen, dass Sie vielleicht in Zukunft berufsunfähig werden könnten. Die Versicherung muss erkennen können, ab wann und warum Sie berufsunfähig sind. Wichtig ist auch: Sie können Ihre Mitteilung zwar per E-Mail an die Versicherung senden. Sie erhalten in diesem Fall aber regelmäßig keine Zugangsbestätigung. Daher sollten Sie die Mitteilung am besten per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung senden.

 

Was passiert, wenn die Frist verpasst wurde?

Wenn Sie die Frist versäumen oder die Mitteilung nicht bei der Versicherung eingeht, verlieren Sie unter Umständen einen Teil Ihrer Ansprüche und bekommen Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt.

 

Was sollten Sie tun, wenn Sie berufsunfähig werden?

  1. Melden Sie Ihre Berufsunfähigkeit so schnell wie möglich schriftlich direkt der Versicherung.
  2. Schreiben Sie, seit wann Sie berufsunfähig sind und warum.
  3. Beschreiben Sie kurz Ihre Gesundheitsprobleme.
  4. Senden Sie das Schreiben am besten per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis zu haben.
  5. Melden Sie sich nicht nur bei Ihrem Versicherungsmakler, sondern direkt bei der Versicherung.

Sie bekommen dann meist einen Fragebogen von der Versicherung, den Sie ausfüllen können. Wichtig ist aber, dass Ihre erste Mitteilung rechtzeitig und nachweisbar erfolgt – davon hängt ab, ob Sie rückwirkend Leistungen bekommen.

 

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