Unsere Kanzlei SZ-Rechtsanwälte vertedigt Sie auch gegen eine erhaltene Abmahnung. So haben wir für unsere Mandantschaft vor dem Amtsgericht Leipzig den Nachweis erfolgreich durchsetzen können, dass eine fehlerhafte IP-Protokollierung bei einer Abmahnung wegen Filesharing-Vorwürfen durchaus möglich ist. Im konkreten Fall wurde die Abmahnung deshalb als rechtsfehlerhaft bewertet. Häufig wird ja bei einer Abmahnung behauptet, dass die IP-Protokollierung immer „gerichtsfest“ und fehlerfrei wäre. Durch den hier geschilderten Fall ist aber der Nachweis erbracht, dass eine fehlerhafte Datenermittlung durch den Provider durchaus vorkommen kann.
Fehlerhafte IP-Protokollierung durch den Provider
Im konkreten Fall war es so, dass unser Mandant angeblich den Film „Space of the Living Dead“ illegal in einer Tauschbörse angeboten haben soll. Er wurde deshalb abgemahnt und sollte neben der Unterlassungserklärung Anwaltskosten und Schadensersatz bezahlen. Da sich unser Mandant aber keiner Schuld bewusst war und er auch den Film nicht in einer Tauschbörse geteilt hatte, konnten wir natürlich nicht zur Abgabe einer falschen Unterlassungserklärung raten. Oft denken viele Betroffene, dass es ja günstiger wäre, die Unterlassungserklärung abzugeben und etwas zu zahlen, um so einen teuren Prozess zu vermeiden. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass eine einmal abgegebene fehlerhafte Unterlassungserklärung weitere Abmahnungen nach sich ziehen kann. Bei diesen Folgeabmahnungen fällt es dann naturgemäß schwerer, sich mit dem Argument der fehlerhaften Datenerhebung gegen die Abmahnung zu verteidigen, wenn man vorher bereits eine (wenn auch rechtsgrundlose) Unterlassungserklärung in einem anderen Fall abgegeben hatte.
Erfolgreich vor Gericht gegen Abmahnung
Unser Mandant folgte jedenfalls unserem Ratschlag und verteidigte sich gegen die Abmahnung vor Gericht. Dies erfolgte letztendlich deshalb erfolgreich, weil der Nachweis der fehlerhaften Datenermittlung des Providers durch unsere Kanzlei erfolgreich geführt werden konnte. Immerhin hatte hier die Deutsche Telekom bei der Zuordnung der IP-Adressen zum jeweiligen Nutzer fehlerhaft gearbeitet. Nachdem dieser Nachweis in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig mit dem Aktenzeichen 118 C 5333/14 erfolgreich geführt werden konnte, hat die MIG Film GmbH, hier vertreten durch deren Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk, die Klage zurücknehmen lassen. So sollte wohl ein Präzedenzurteil verhindert werden. Unser Mandant war jedenfalls zufrieden, dass seine Unschuld auch vor Gericht erfolgreich dargelegt werden konnte. Zudem durfte er auch die ihm entstandenen Kosten von der Gegenseite erstattet verlangen.
Wenn auch Sie abgemahnt worden sind, zögern Sie nicht, sich an unsere Kanzlei zu wenden. In einer telefonischen Ersteinschätzung erläutern wir Ihnen gern die Erfolgschancen Ihres Falles. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch gegenüber den Abmahnkanzleien und vor Gericht. Wir sind zeitnah für Sie erreichbar per E-Mail unter info@sz-law.de oder per Telefon unter 0351/8106245.
Ihre freundlichen SZ-Rechtsanwälte