Was ist überhaupt eine Abmahnung?
Die Abmahnung ist ein rechtliches Instrument in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie erfüllt zwei Funktionen:
- Rügefunktion: Ein konkretes Fehlverhalten wird beanstandet.
- Warnfunktion: Für den Wiederholungsfall wird eine arbeitsrechtliche Konsequenz – bis hin zur Kündigung – angedroht.
Wichtig zu wissen: Nicht nur Arbeitgeber können abmahnen. Auch Sie als Arbeitnehmer dürfen eine Pflichtverletzung Ihres Arbeitgebers abmahnen, etwa bei wiederholt verspäteter Lohnzahlung.
Abmahnung setzt steuerbares Verhalten voraus
Eine Abmahnung ist nur bei sogenanntem „steuerbarem Verhalten“ möglich. Das bedeutet: Sie müssen Ihr Verhalten beeinflussen können.
Eine echte, unverschuldete Erkrankung ist deshalb grundsätzlich nicht abmahnfähig. Krankheit ist ein schicksalhaftes Ereignis. Anders kann es aussehen, wenn eine spätere Arbeitsunfähigkeit auf besonders riskantem, vermeidbarem Verhalten beruht. Die Rechtsprechung prüft hier sehr genau.
Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall und die arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht.
Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung erforderlich?
Hier kommt die entscheidende Antwort: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl.
Weder eine „Drei-Abmahnungen-Regel“ noch eine sonstige feste Zahl existiert im Gesetz. Maßgeblich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
- Je schwerer die Pflichtverletzung, desto weniger Abmahnungen sind erforderlich.
- Je geringfügiger der Verstoß, desto eher ist vor einer Kündigung zumindest eine Abmahnung notwendig.
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Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen kann eine Kündigung sogar ohne Abmahnung wirksam sein.
Typisches Beispiel: Ein Buchhalter mit Kontovollmacht veruntreut Firmengelder. Ein solches strafbares Verhalten zerstört das notwendige Vertrauen so massiv, dass eine fristlose Kündigung regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zulässig ist.
Was in dieser Situation zu tun ist, erfahren Sie hier: Fristlose Kündigung erhalten – was tun?
Leichte Pflichtverletzungen
Anders liegt der Fall bei geringfügigen Verstößen, etwa wiederholten, aber verbesserungsfähigen Eingabefehlern in einem EDV-System. Hier wäre eine sofortige verhaltensbedingte Kündigung in aller Regel unverhältnismäßig. Zunächst muss regelmäßig abgemahnt werden, um Ihnen Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben.
Die Abmahnung ist hier das mildere Mittel.
Gibt es Fristen für eine Abmahnung?
Eine feste Frist – wie die dreiwöchige Frist bei der Kündigungsschutzklage – gibt es nicht. Dennoch kann eine Abmahnung „verwirken“, wenn der Arbeitgeber über sehr lange Zeit nicht reagiert und das Verhalten faktisch hinnimmt.
Nach längerer Untätigkeit (in der Praxis teilweise nach ein bis zwei Jahren) kann eine spätere Abmahnung im Einzelfall unzulässig sein.
Was können Sie gegen eine Abmahnung tun?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, bestehen mehrere Möglichkeiten:
- Sie akzeptieren die Abmahnung und ändern Ihr Verhalten.
- Sie verlangen die Aufnahme einer Gegendarstellung in Ihre Personalakte.
- Sie klagen auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Eine professionelle Prüfung lohnt sich häufig. Nutzen Sie hierfür gern die Möglichkeit: Abmahnung vom Arbeitgeber online prüfen und entfernen lassen.
Und wenn nach der Abmahnung die Kündigung kommt?
Erhalten Sie trotz Abmahnung eine Kündigung, müssen Sie schnell handeln. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine strenge Drei-Wochen-Frist.
Lesen Sie hier weiter: Kündigungsschutzklage: Frist, Ablauf und Erfolgsaussichten.
Eine erste Orientierung bietet Ihnen auch die Sofort-Checkliste bei Erhalt einer Kündigung.
Fazit: Die Anzahl ist zweitrangig – entscheidend ist die Schwere des Verstoßes
Auf die Frage „wie viele Abmahnungen bis Kündigung“ gibt es keine pauschale Antwort. Eine einzige Abmahnung kann ausreichen – manchmal ist gar keine erforderlich. In anderen Fällen sind mehrere Abmahnungen notwendig, bevor eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden darf.
Ob die Kündigung in Ihrem Fall Bestand hat, hängt von zahlreichen Faktoren ab:
- Art und Gewicht der Pflichtverletzung
- Bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses
- Form und Inhalt der Abmahnung
- Interessenabwägung im Einzelfall
Gerade in diesem „weiten Feld“ entscheidet oft die juristische Feinprüfung. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie Ihren Fall durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Häufig bestehen deutlich bessere Erfolgsaussichten, als Betroffene zunächst vermuten.


