Kündigung in der Insolvenz – was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Kategorie: Arbeitsrecht

Eine Kündigung in der Insolvenz verunsichert viele Arbeitnehmer. Gelten plötzlich andere Regeln? Sind lange Kündigungsfristen oder sogar eine Unkündbarkeit noch etwas wert? Und wer darf überhaupt kündigen? In diesem Beitrag erfahren Sie, was bei einer Kündigung während der Insolvenz Ihres Arbeitgebers rechtlich gilt, welche Fristen entscheidend sind und worauf Sie unbedingt achten sollten.

Gilt der Kündigungsschutz auch bei Insolvenz?

Eine der wichtigsten Klarstellungen vorab: Die Insolvenz des Arbeitgebers ist kein Kündigungsgrund. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt grundsätzlich weiter. Das bedeutet für Sie:

  • Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (regelmäßig mehr als zehn Vollzeitäquivalent-Arbeitnehmer).
  • Es braucht weiterhin personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe.
  • Sozialauswahl, besondere Formvorschriften und ggf. Massenentlassungsanzeigen sind zu beachten.
  • Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, bleibt bestehen.

Auch in der Insolvenz „fällt“ der Kündigungsschutz also nicht einfach weg.

Besonderheit: Kündigungsfrist nach § 113 Insolvenzordnung

Eine zentrale Besonderheit bei der Kündigung während einer Insolvenz betrifft die Kündigungsfrist. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 113 InsO (Insolvenzordnung). Danach kann das Arbeitsverhältnis mit einer “maximalen” Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Wichtig dabei:

  • Die Drei-Monats-Frist ist eine Kappungsgrenze nach oben.
  • Kürzere gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen gelten weiterhin und sind vorrangig zu beachten.
  • Längere Fristen oder sogar eine vereinbarte Unkündbarkeit werden durch § 113 InsO verdrängt.

Gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen ist das für Betroffene oft besonders einschneidend – rechtlich jedoch zulässig, weil der Gesetzgeber der Sanierung insolventer Unternehmen Vorrang einräumt.

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Der entscheidende Stichtag: Eröffnungsbeschluss

Entscheidend ist nicht der Insolvenzantrag, sondern der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Bis zu diesem Datum gelten uneingeschränkt:

  • § 622 BGB,
  • tarifvertragliche Regelungen,
  • vertragliche Kündigungsfristen.

Erst ab dem Eröffnungsbeschluss greift die Sonderregelung des § 113 InsO. Dieser Stichtag ist daher für die Prüfung der Kündigungsfrist zentral.

Wer darf in der Insolvenz kündigen?

In der Regel spricht der Insolvenzverwalter die Kündigung aus, da die Arbeitgeberbefugnisse auf ihn übergehen. Eine Ausnahme gilt bei der sogenannten Eigenverwaltung – hier bleibt der insolvente Arbeitgeber selbst kündigungsbefugt.

Ob Eigen- oder Fremdverwaltung vorliegt, ergibt sich aus dem Insolvenzbeschluss. Ist die Kündigung von einer nicht kündigungsbefugten Person unterzeichnet, kann dies ein wirksamer Angriffspunkt in der Kündigungsschutzklage sein. Zusätzlich sollte eine Kündigung in solchen Fällen unbedingt immer unverzüglich zurückgewiesen werden.

Lohn, Insolvenzgeld und weitere Ansprüche

Für rückständigen Lohn der letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung besteht Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe des Nettoentgelts. Erfasst sind auch regelmäßige Entgeltbestandteile wie anteiliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Wichtig:

  • Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung gestellt werden.
  • Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Beendigung (§ 113 Abs. 3 InsO) sind regelmäßig einfache Insolvenzforderungen und werden oft nur quotal befriedigt – im Extremfall gar nicht. Das bedeutet: Kündigt der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger dann Schadenersatz verlangen, wenn er eigentlich eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate gehabt hätte. Aber wenn im Insolvenzverfahren für jeden Gläubiger am Ende nur wenig übrig bleibt, dann ist auch so ein Schadenersatzanspruch leider nur noch wenig wert.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie auch im Beitrag Insolvenz des Arbeitgebers – wo erhalte ich mein Geld?

Wie erfahren Sie von der Insolvenzeröffnung?

Arbeitnehmer werden in der Regel durch den Insolvenzverwalter oder den Arbeitgeber informiert, etwa per Rundschreiben, E-Mail, Aushang oder persönliche Übergabe. Zusätzlich ist der Beschluss öffentlich abrufbar, zum Beispiel über das Portal insolvenzbekanntmachungen.de.

Eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses können Sie beim Insolvenzverwalter, beim Arbeitgeber oder direkt beim zuständigen Insolvenzgericht anfordern.

Was sollten Sie jetzt konkret tun? 

Bei einer Kündigung in der Insolvenz kommt es auf Details an: Fristen, Zuständigkeiten, Formfehler und Ihre finanzielle Absicherung. Eine rechtzeitige Prüfung lohnt sich fast immer.

Gerade bei der Kündigung in der Insolvenz gilt: Je schneller Sie reagieren, desto besser lassen sich Ihre Rechte sichern.

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