Abfindung und Arbeitslosengeld: Erfolgt eine Anrechnung?

Kategorie: Arbeitsrecht

Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einer Kündigung, ob eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Die kurze Antwort: Beim Arbeitslosengeld I in der Regel nein, bei Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II / Hartz IV) dagegen häufig schon. Entscheidend sind Kündigungsfrist, Art der Kündigung und Ihre weitere Planung. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die wichtigsten Zusammenhänge.

Abfindung und Arbeitslosengeld: Warum dieses Thema so wichtig ist

Kaum ist die Kündigung ausgesprochen oder das Kündigungsschutzverfahren im Blick, stellt sich eine der häufigsten Fragen: Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Verständlich, denn es geht um Ihre finanzielle Absicherung. Fehler in diesem Bereich können mehrere tausend Euro kosten.

Keine Anrechnung beim Arbeitslosengeld I – der Regelfall

Die gute Nachricht zuerst: Erhalten Sie eine Abfindung und endet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.

Die Abfindung gilt in diesem Fall nicht als laufendes Einkommen, sondern als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie dürfen also Arbeitslosengeld I beziehen und die Abfindung behalten.

Wann kann es trotzdem problematisch werden?

Schwieriger wird es, wenn formelle Fehler vorliegen oder andere Konstellationen eintreten, etwa:

  • die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten,
  • Sie stimmen einer vorzeitigen Beendigung zu,
  • oder es liegt eine außerordentliche (fristlose) Kündigung vor.

Gerade bei fristlosen Kündigungen ist Vorsicht geboten. Wird diese von der Agentur für Arbeit als mitverursacht angesehen, droht eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten beim Arbeitslosengeld I. In dieser Zeit erhalten Sie nicht nur kein Geld, sondern es werden auch keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt. Die finanziellen Folgen sind erheblich.

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Anrechnung beim Bürgergeld (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung)

Anders sieht die Lage beim Bürgergeld aus – früher bekannt als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV, künftig wieder unter dem Begriff Grundsicherung. Hier gilt:

Die Abfindung wird als verwertbares Vermögen betrachtet und regelmäßig angerechnet.

Deshalb ist es häufig sinnvoll, sich bereits während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens um eine Anschlussbeschäftigung zu bemühen. So vermeiden Sie, überhaupt Bürgergeld beantragen zu müssen.

Kündigungsschutzklage als strategischer Faktor

Eine Kündigungsschutzklage dient nicht nur dazu, den Arbeitsplatz zu retten. In der Praxis ist sie oft die Grundlage für eine deutlich bessere Abfindung – und für eine saubere rechtliche Ausgangslage gegenüber der Agentur für Arbeit.

Wenn Sie unsicher sind, ob sich eine Klage in Ihrem Fall lohnt, kann eine schnelle Ersteinschätzung weiterhelfen. Nutzen Sie unser Portal Kündigungsschutz per Klick.

Abfindung richtig einschätzen und planen

Wie hoch eine Abfindung realistisch sein kann, lässt sich zumindest grob vorab kalkulieren. Eine erste Orientierung bietet unser Abfindungsrechner.

Warum anwaltliche Beratung hier besonders wichtig ist

Ob Anrechnung, Sperrzeit oder optimale Gestaltung der Beendigung – kleine Details machen große Unterschiede. Als Anwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie insbesondere bei Kündigungsschutzklagen und der Durchsetzung von Abfindungsansprüchen.

Mein Rat: Treffen Sie keine vorschnellen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, bevor Sie die Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld kennen. Eine frühzeitige Beratung schützt Sie vor teuren Fehlern – und sorgt dafür, dass Sie finanziell auf der sicheren Seite bleiben.

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