Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung – Ihre Chancen prüfen und nutzen

Kategorie: Arbeitsrecht

Bei einer betriebsbedingten Kündigung darf Ihr Arbeitgeber nicht frei entscheiden, wen er entlässt. Die Sozialauswahl ist gesetzlich vorgeschrieben und bietet oft erhebliche Angriffspunkte. Erfahren Sie, welche Kriterien zählen, wie Fehler erkannt werden und welche konkreten Möglichkeiten Sie haben, sich erfolgreich zu wehren.

Was bedeutet Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Wenn Ihr Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt, muss er eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. Das Gesetz verlangt, dass nicht „nach Bauchgefühl“ gekündigt wird, sondern nach objektiven sozialen Kriterien. Ziel ist es, diejenigen Arbeitnehmer zu schützen, die sozial besonders schutzwürdig sind.

Gekündigt werden darf daher grundsätzlich nur der oder diejenige, der im Vergleich zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern am wenigsten schutzbedürftig ist.

Wann kommt es überhaupt auf die Sozialauswahl an?

Die Sozialauswahl spielt nur dann eine Rolle, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung
  • Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar (in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer)
  • Es gibt mehrere vergleichbare Arbeitnehmer, die für die gleichen Tätigkeiten einsetzbar sind

Gerade die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz greift, wird häufig falsch eingeschätzt. Teilzeitkräfte und mehrere Betriebsteile werden oft nicht korrekt berücksichtigt. Eine anwaltliche Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht kann hier schnell Klarheit schaffen.

Welche Kriterien zählen bei der Sozialauswahl?

Der Arbeitgeber muss die sozialen Gesichtspunkte aller vergleichbaren Arbeitnehmer erfassen, bewerten und gegeneinander abwägen. Gesetzlich vorgesehen sind insbesondere:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten (z. B. Kinder, Ehepartner)
  • Schwerbehinderung

In der Praxis passieren genau hier die meisten Fehler: Zeiten werden falsch berechnet, Unterhaltspflichten ignoriert oder Vergleichsgruppen zu eng gebildet.

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Typische Fehler bei der Sozialauswahl

Viele betriebsbedingte Kündigungen scheitern vor Gericht nicht am „betrieblichen Grund“, sondern an einer fehlerhaften Sozialauswahl. Häufige Probleme sind:

  • Kollegen werden zu Unrecht als „nicht vergleichbar“ ausgeklammert
  • Sozialdaten sind unvollständig oder veraltet
  • Leistungsträger werden ohne ausreichende Begründung ausgenommen
  • Mehrere Betriebsteile werden nicht zusammen betrachtet

Schon kleinere Fehler können ausreichen, um eine Kündigung rechtswidrig zu machen – und stärken Ihre Position erheblich.

Was können Sie konkret tun, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft ist?

Stellen Sie fest, dass die Sozialauswahl angreifbar ist, können Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage genau hier ansetzen. Wichtig dabei: Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie klar rechtswidrig ist.

Wie Frist, Ablauf und Chancen im Detail aussehen, lesen Sie hier: Kündigungsschutzklage: Frist, Ablauf und Erfolgsaussichten.

In der Praxis führt eine fehlerhafte Sozialauswahl häufig zu:

  • einer Weiterbeschäftigung oder
  • einer finanziell attraktiven Abfindung

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Fazit: Sozialauswahl immer prüfen lassen

Die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist kein Randthema, sondern einer der wichtigsten Hebel für Arbeitnehmer. Ob Ihr Arbeitgeber hier alles richtig gemacht hat, lässt sich ohne rechtliche Erfahrung kaum beurteilen.Wenn Sie unsicher sind, können Sie Ihre Kündigung unkompliziert prüfen lassen – zum Beispiel über Kündigungsschutz per Klick. Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre rechtlichen und finanziellen Chancen.

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